Gewicht zukommt. In ihrer Aussage 1967 hat die Klägerin ausgeführt, dass während der
Fahrt nach M.... und in das Lager Ba.... ihr Vater ermordet worden sei. Dies muss ein be-
sonders einschneidendes Ereignis mit bleibender Erinnerung für die Klägerin gewesen
sein, das sich mit einem Aufenthalt in B.... nicht in Einklang bringen lässt. In ihrem Vortrag gegenüber der Claims Conference hat die Klägerin dargestellt, dass ihre Mutter sie
in den Lagern versteckt gehalten habe, um sie vor den Nazis zu bewahren. Der Aufenthalt der Klägerin zusammen mit ihrer Mutter wird ferner gestützt durch deren in den Akten befindliche undatierte Erklärung. Der Senat muss diesen Ausführungen der Klägerin
folglich zumindest ein ebenso großes Gewicht beigemessen wie ihre Aussage, sie sei in
der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 im Ghetto in B.... gewesen.
36
Selbst wenn man gemäß dem Vortrag der Klägerin im Rentenverfahren einen Aufenthalt in B.... als gegeben erachtet, steht einem Rentenanspruch der Klägerin des Weite-
ren entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung nicht glaubhaft im oben
genannten Sinne dargetan ist. Zu ihrem Rentenantrag hat die Klägerin vorgetragen, der
Judenrat habe sie in die Suppenküche gesteckt, wo sie habe arbeiten müssen. Die Nazis
hätten sie auf der Straße aufgegriffen und sie habe deren Büros und Toiletten reinigen
müssen. Eine Freiwilligkeit der Tätigkeit liegt damit auch unter den Bedingungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht vor, denn diese Darstellung spiegelt nicht wieder, dass die Klägerin eine irgendwie geartete Restfreiheit hatte und die Arbeit in diesem Sinne aus eigenem Willensentschluss aufnehmen konnte. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, das jüdische Komitee habe sie zu der Arbeit in der Suppenküche und zur
Suppenverteilung gezwungen und die Nationalsozialisten hätten sie mit dem Stock blutig geschlagen, wenn sie ihrer Arbeit nicht hinreichend oder pünktlich nachgekommen
sei. Damit schildert die Klägerin die Voraussetzungen von Zwangsarbeit, nicht aber einer
entgeltlichen Beschäftigung.
37
Der Senat weist mit Nachdruck darauf hin, dass er die Klägerin nicht als Lügnerin ansieht, die bewusst etwas Falsches vorträgt, um den Anspruch auf eine Altersrente zu erlangen. Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass im Laufe der Jahrzehnte die Erinnerungsleistung nachlässt und die Zusammenhänge und Abläufe der früheren Jahre verwischen. Der Aufenthalt der Klägerin im Ghetto in B.... ist durchaus möglich, nicht aber
wahrscheinlich im oben genannten Sinne. Denn es ist nicht erkennbar, dass angesichts
der entgegenstehenden – teilweise wesentlich zeitnäheren – Ausführungen der Klägerin
mehr für einen solchen Aufenthalt spricht als für einen anderen Geschehensablauf.
38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
39
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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