Der Grenzverlauf zwischen U...., R...., Ma.... und der Ua.... wechselte jedoch im Verlauf des Krieges und der Nachkriegszeit. Der Senat geht nach dem weiteren Vortrag der Klä- gerin von dem Geburtsort D.... aus, weil die Klägerin diesen Ort mehrfach erwähnt hat, gebürtige U.... ist und die u.... Sprache ihre Muttersprache ist. Die Frage des Geburtsorts ist jedoch für die weitere Entscheidung nicht erheblich; daher hat der Senat von weiteren Ermittlungen hierzu abgesehen. 33 Wesentlich für einen Rentenanspruch ist jedoch der Aufenthalt im Ghetto B...., der nach dem Vortrag in den verschiedenen Verfahren nicht geklärt werden konnte und in dem die Beschäftigung stattfand. Allerdings hat die Klägerin im Verlauf des Rentenverfahrens stets den Aufenthalt im Ghetto B.... erwähnt. Zu ihrem Antrag vom 19. Oktober 2012 hat sie vorgetragen, sich von April 1944 bis Januar 1945 in B.... im Ghetto in den Sternenhäusern aufgehalten zu haben. Es ist bekannt, dass in B.... einzelne Häuser für den zwingenden Aufenthalt der Juden bestimmt waren, die mit einem Stern gekennzeichnet sein mussten (Gutman u.a., Enzyclopädie des Holocaust, S. 535). Der Vortrag der Klägerin deckt sich somit mit den historisch gesicherten Erkenntnissen. Auch im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin geschildert, ihre Familie sei in J.... zu Besuch gewesen, als dort die jüdische Bevölkerung in einem Ghetto zusammengefasst worden sei; die Familie sei jedoch aus dem dortigen Ghetto heraus und nach D.... entkommen und von dort nach B.... gefahren. Der Aufenthalt in B.... findet ferner in dem Vortrag der Klägerin gegenüber der Congregation Bais Sofern aus dem Jahre 2013 sowie in dem Antrag gegenüber dem BADV aus dem Jahre 2012 Erwähnung. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren ähnelt dem des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der Tatsache, dass die Familie der Klägerin nicht in J...., sondern in V.... zu Besuch war. Diese Abweichung im Vortrag hält der Senat jedoch wiederum nicht für erheblich, sondern dem langen Zeitablauf geschuldet. 34 Diesen Darstellungen der Klägerin steht ihr Vortrag im Entschädigungsverfahren entgegen. In ihrem Antrag 1967 hatte die Klägerin ebenfalls vorgetragen, bis Ende Oktober 1941 im Ghetto J.... gelebt zu haben. Von dort sei sie jedoch nach M.... in das Lager Ba.... gekommen. Bereits im April 1944 sei sie von der Roten Armee befreit worden und nach V.... zurückgekehrt, wo sie bis 1946 geblieben sei. Gegenüber der Claims Conference trug die Klägerin 2004 einen Aufenthalt in ihrem Heimatort D.... im Ghetto bis April 1944 vor, danach sei sie mit ihrer Mutter nach Da.... in verschiedene Lager gekommen. Auch das Landgericht Trier ging in seinem Urteil von 1980 davon aus, die Klägerin habe in den Ghettos beziehungsweise Lagern in J...., M.... und Ba.... gelebt, ließ einen Aufenthalt in B.... aber unerwähnt. 35 Auf dieser Aktengrundlage kommt der Senat zu der Überzeugung, dass ein Aufenthalt der Klägerin im Ghetto B.... zwar möglich ist, dass jedoch dafür nicht mehr spricht als für eine andere Fallalternative, die ebenso möglich ist. Der Aufenthalt in B.... findet im gesamten Rentenverfahren Erwähnung, in den Entschädigungsverfahren dagegen nicht. Die Tatsache allein, dass die Klägerin den Aufenthalt im Ghetto in B.... dort nicht erwähnt hat, hält der Senat nicht für entscheidungserheblich, denn in jenen Verfahren kam es auf den Aufenthalt in einem Ghetto nicht maßgeblich an. Für entscheidend erachtet der Senat dagegen die Tatsache, dass der Vortrag der Klägerin in den Entschädigungsverfahren einen Aufenthalt in B.... nicht nur unerwähnt lässt, sondern dass die Darstellungen dort mit einem solchen Aufenthalt unvereinbar sind, indem die Klägerin für die identische Zeit andere Geschehensabläufe vorgetragen hat. Die Bedeutung dieser anderen Geschehensabläufe wird durch weitere Details verstärkt, sodass Ihnen ein größeres - Seite 7 von 8 -

Select target paragraph3