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den Bescheid vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr
unter Berücksichtigung der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 als glaubhaft
gemachte Beitragszeit nach dem ZRBG eine Altersrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
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Nach vorheriger Mitteilung über die beabsichtigte Verfahrensweise hat das Sozialgericht
Lübeck die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Klägerin in der
Zeit von April 1944 bis Januar 1945 im Ghetto B.... aufgehalten habe. Hierzu hat das Gericht auf die Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass selbst bei einem unterstellten Aufenthalt der Klägerin
in B.... eine Anerkennung der Beschäftigungszeiten nach dem ZRBG als Beitragszeiten
nicht möglich sei, denn unabhängig vom Ort eines möglichen Ghettos habe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben die Beschäftigung nicht aus eigenem Willensentschluss
ausgeübt. Eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss setze voraus, dass die Klägerin noch eine Dispositionsbefugnis in der Weise gehabt habe, dass sie ohne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder ihre Restfreiheit die Beschäftigung oder deren Ausführung hätte annehmen oder ablehnen können. Jedoch habe die Klägerin wiederholt erklärt, zur Arbeit durch die Soldaten des nationalsozialistischen Regimes gezwungen worden zu sein. Sie habe dabei die physische Gewalt, nämlich die Schläge geschildert. Dies
alles lasse nicht erkennen, dass sie freiwillig gearbeitet habe, sondern es sei davon auszugehen, dass sie bis zur Erschöpfung habe arbeiten müssen und keine Wahl bestanden
habe, dass sie die Arbeit zeitweise habe unterbrechen können.
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Gegen den am 19. Juli 2016 abgesandten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. August 2016 beim Sozialgericht Lübeck Berufung eingelegt, die das Sozialgericht an das
Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht weitergeleitet hat. Zur Begründung trägt
sie den ihrer Auffassung nach richtigen Geschehensablauf vor: danach sei die Familie in
V.... gewesen, um Verwandte zu besuchen. Während des dortigen Aufenthalts hätten die
Nazis alle Juden in das Ghetto von V.... gebracht. Da sie selbst U.... gewesen seien, sei
die Familie nach D.... zurückgeschickt worden, wo sie 1944 ins Ghetto gekommen sei.
Im April 1944 sei die Familie nach B.... geflohen, wo die Juden in Häusern gelebt hätten,
die mit dem gelben Stern gekennzeichnet gewesen seien. Sie selbst sei als junges Mädchen sehr groß gewesen und habe älter ausgesehen. Das jüdische Komitee habe sie gezwungen, in der Suppenküche zu arbeiten und alten oder kranken Menschen Suppe zu
bringen. Eines Tages hätten die Nazis sie auf der Straße festgehalten und zu einem Büro gebracht. Sie habe dort die Toiletten reinigen müssen und sei mit einem Stock blutig
geschlagen worden, wenn sie zu langsam gearbeitet habe. Dabei habe sie drei oder vier
Zähne verloren. Die Klägerin beklagt erneut die ablehnende Haltung der heutigen deutschen Dienststellen und der dortigen Bediensteten und trägt vor, dass sie das Geld für
eine ärztliche Behandlung dringend benötige.
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Nach ihrem schriftlichen Vorbringen beantragt die Klägerin sinngemäß,
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