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Mit ihrem Widerspruch vom 18. Februar 2013 trug die Klägerin vor, ihre Familie habe
1941 eine andere Familie in J.... besucht. Während des Aufenthalts dort seien alle Juden in das Ghetto gekommen, unabhängig davon, dass sie selbst aus R.... stammten. Ihre Familie habe jedoch aus dem Ghetto entkommen können und sei nach Hause nach
D.... gefahren, wo sie ebenfalls in ein Ghetto gekommen sei. Auch aus dem Ghetto seien sie entkommen und nach B.... gefahren. Dort habe es kein Ghetto, sondern nur einzelne Häuser gegeben, die mit einem gelben Stern gekennzeichnet gewesen seien. Da
sie über ihr Alter hinaus entwickelt gewesen sei, habe der Judenrat sie in eine Suppenküche gesteckt. Sie habe Suppe an alte und kranke Juden ausliefern müssen. Eines Tages sei sie von den Nazis auf der Straße aufgegriffen worden. Sie habe Offiziersbüros
und Toiletten reinigen und Leichen auf den Straßen beseitigen müssen. Für diese doppelte und dreifache Arbeit habe sie rund um die Uhr gearbeitet. Wenn die Nazis mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen seien oder sie zu spät aus der Küche gekommen sei,
sei sie geschlagen worden. Die dreifache Arbeit habe 20 Jahre regulärer Arbeit entsprochen. Menschen von heute, die in ihren Büros säßen, könnten sich das nicht vorstellen,
dadurch komme es zu den ablehnenden Entscheidungen. Der heutige Wohlstand sei auf
ihrem Blut entstanden. Da.... sei mit dem Geld, Schmuck und Edelsteinen ihrer Familie, die sehr wohlhabend gewesen sei, aufgebaut worden. Es sei eine Schande, dass dies
heute geleugnet werde. Alle Organisationen, die Wiedergutmachung betrieben, hätten
ihrer Familie das Geld gestohlen. Sie verlange nur das, was ihrer Familie gehöre. Sie habe im Ghetto zehn Monate hart gearbeitet. Die Beklagte könne auch bei der Claims Conference bewirken, dass sie von dort eine monatliche Rente bekomme. Sie wolle nur das
Geld zurück, dass die Nazis ihrem Vater und Großvater gestohlen hätten. Zeugen könnten bestätigen, dass sie in B.... gewesen sei.
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Der Beklagten lagen weitere Unterlagen vor, nämlich eine Bestätigung dieses Vortrags
der Klägerin von der Congregation Bais Sofer vom 9. Juni 2013. Ferner hatte die Klägerin
in einem Antrag vom 16. Juli 2008 gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und
Vermögensfragen (BADV) angegeben, sie habe von Mai 1944 bis Januar 1945 in B.... gelebt und für die Nazis Reinigungsarbeiten verrichtet und Holz zerkleinert. In einem Antrag gegenüber dem BADV aus dem Jahre 2012 hatte die Klägerin angegeben, von Oktober 1944 bis Januar 1945 im Ghetto in B.... gelebt und für die Nazis Zwangsarbeiten verrichtet zu haben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Sie trug zur Begründung der Entscheidung vor, die Klägerin habe im
BEG-Verfahren angegeben, von Juni bis Oktober 1941 im Ghetto J.... und anschließend
bis April 1944 in den Lagern M.... und Ba.... gewesen zu sein. Gegenüber der Claims Conference habe die Klägerin angegeben, im April 1944 in das Ghetto D.... und danach bis
Ende April 1945 in W... und Db.... gewesen zu sein. Gegenüber dem BADV habe sie angegeben, zu den Arbeiten von den Nazis gezwungen worden zu sein. Ein zwangsweiser
Aufenthalt im Ghetto B.... sei daher nicht glaubhaft.
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Am 15. Oktober 2013 hat die Klägerin dagegen bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Sie hat die Vorgänge wie in ihrer Widerspruchsbegründung erneut geschildert und
die Vorwürfe gegenüber der heutigen Sachbearbeitung erhoben.
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Die Klägerin hat nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,
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