neuem Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre und die Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 zehn Jahre. Nach § 195 BGB, der die regelmäßige Verjährungsfrist regelt, ist noch keine Verjährung eingetreten. Für den Beginn der Verjährung gilt, unabhängig von § 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2007, 1584). Die Verjährung beginnt danach wenn der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Kenntnis hat die Klägerin nicht vor 2009 erlangt, so dass die Verjährungsfrist erst am 31.12.2012 abgelaufen wäre. 31 Allerdings ist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Verjährung eingetreten. § 199 BGB regelt eine kenntnisunabhängige Höchstfrist der Verjährung. Danach verjähren Ansprüche unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers innerhalb von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wäre bereits 2000 entstanden, als sie das Gemälde bei der Beklagten ersteigerte. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der Schaden nicht erst mit Übergabe an die amerikanischen Behörden und damit 2009 realisiert, so dass die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt beginnen würde. Vielmehr ist der Anspruch aus culpa in contrahendo bereits im Jahr 2000 entstanden, da ein etwaiger Beschlagnahmeanspruch und damit die Gefahr des Verlustes des Gemäldes bereits zu diesem Zeitpunkt bestand. 32 Wegen der Überleitungsvorschrift aus Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB beginnt die Frist jedoch nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst am 01.01.2002. Damit ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 01.01.2012 Verjährung eingetreten. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. 34 Streitwert: 267.872,50 Euro (350.000,00 USD, Wechselkurs am 27.02.2013) 35

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