Ein Rechtsmangel aufgrund eines Herausgabeanspruchs nach deutschem Recht besteht nicht. Ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB scheidet aus, da die Klägerin – wie bereits ausgeführt – Eigentümerin geworden ist. 24 Es besteht auch kein Rechtsmangel aufgrund eines Rückerstattungsanspruchs nach einem Entschädigungsgesetz. Eine Einziehung nach öffentlich-rechtlichen Befugnissen kommt zwar grundsätzlich in Betracht, allerdings wurden die entsprechenden Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet. 25 Schließlich besteht auch kein Rechtsmangel aufgrund der vermeintlichen Beschlagnahme in den Vereinigten Staaten. Grundsätzlich können auch ausländische Rechte einen Rechtsmangel darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass für das geltend gemachte ausländische Recht eine Entsprechung in der deutschen Rechtsordnung besteht. Anderenfalls könnten gegen einen in Deutschland ansässigen Verkäufer Schadensersatzansprüche bestehen, deren Entstehung er nach deutschem Recht nicht vorhersehen konnte. Eine solche Erweiterung seiner Haftung wäre jedoch unbillig. Ein Käufer, der den Kaufgegenstand aus eigenen Stücken ins Ausland ausführt, ist diesbezüglich auch nicht schutzwürdig. 26 Vorliegend gibt es für die Beschlagnahme kein solches Äquivalent im deutschen Recht. Es erfolgte keine Beschlagnahme in einer dem deutschen Recht vergleichbaren Art und Weise aufgrund eines justizförmig gestalteten Verfahrens. Der Sicherstellung liegt eine „Stipulation“, also eine Vereinbarung zugrunde, die nachträglich durch eine Erklärung des Justizministeriums bestätigt worden ist. 27 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Bild der Beschlagnahme und Einziehung gemäß Title 19, United States Code, Section 1595 (a)(c) und Title 18, United States Code, Section 981 (a)(1)(C)als gestohlenes Eigentum, welches gegen Verstoß in die Vereinigten Staaten importiert wurde, unterliege, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die Klägerin hat ausschließlich die zugrundeliegende US-amerikanische Rechtsgrundlage bezeichnet und behauptet, dass ein Beschlagnahmeanspruch bestanden habe, den die zuständige Behörde jederzeit hätte durchsetzen können. Sie hat jedoch nicht dargelegt, ob für diesen angeblichen Beschlagnahmeanspruch eine Entsprechung im deutschen Recht besteht. Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, ob die US-amerikanische Rechtsgrundlage in einer dem deutschen Recht vergleichbaren Art und Weise eine Beschlagnahme regelt und welcher konkreten deutschen Vorschrift die Rechtsgrundlage entspreche. Diesbezüglich trifft sie jedoch gemäß § 442 BGB a. F. die Darlegungs- und Beweislast. 28 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Es kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch zunächst entstanden ist, da dieser inzwischen in jedem Fall verjährt wäre. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. 29 Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die am 01.01.2002 bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, die neuen Verjährungsregeln Anwendung. War der Anspruch zwar noch nicht entstanden, beruht er aber auf einem „alten“ Schuldverhältnis, so gilt diese Regelung entsprechend (vgl. BGH, NJW 2006, 44). Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB gilt die neue Verjährungsfrist jedoch nur, wenn sie kürzer als die bis zum 01.01.2002 geltende ist. Dies ist hier der Fall. Die Verjährung würde nach altem Recht gemäß §§ 195, 198 BGB a. F. 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs betragen. Nach 30

Select target paragraph3