Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie USD 350.000,00 nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2012 zu zahlen.
14
Die Beklagten beantragen,
15
die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin nach amerikanischem Recht nicht verpflichtet
gewesen sei, das Gemälde zurückzugeben. Im Übrigen sind sie der Ansicht, dass ein
ausländisches Recht ohnehin nie einen Rechtsmangel begründen könne. Des Weiteren
erheben sie die Einrede der Verjährung.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
19
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 434, 440, 325 Abs. 1 BGB
a. F.. Zwar ist das Mängelgewährleistungsrecht grundsätzlich anwendbar, jedoch fehlt es an
einem Rechtsmangel des streitgegenständlichen Gemäldes bei gefahrübergang.
20
Das Mängelgewährleistungsrecht ist anwendbar, da die Klägerin Eigentum erhalten hat. Nach
überwiegender Auffassung – sowohl zum alten als auch zum neuen Kaufrecht – ist die
Eigentumsverschaffung eine Hauptpflicht des Kaufvertrages, deren Verletzung keine
Mängelansprüche auslöst, sondern den Erfüllungsanspruch fortbestehen lässt.
21
Ursprünglich war Max Stern Eigentümer. Die Frage, ob er durch die Versteigerung im Jahr
1937, bei der es sich um einen Zwangsverkauf handelte, das Eigentum verloren hat, kann
offen bleiben. Die Klägerin hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde im
Jahr 2000 in jedem Fall gutgläubig erworben. Dabei richtet sich der Eigentumserwerb –
einschließlich der Vorschriften über den guten Glauben – nach deutschem Recht, da der
Eigentumserwerb bereits in Deutschland abgeschlossen war. Der Eigentumsübergang setzt
nach deutschem Recht gemäß § 929 BGB Einigung und Übergabe voraus. Diese erfolgten
noch in Deutschland. Der Transport des Bildes in die USA wurde von der Klägerin organisiert.
Damit ist die Übergabe in Deutschland mit Aushändigung des Bildes an den Spediteur erfolgt.
Der Spediteur wurde dabei als Geheißperson der Klägerin tätig. Die Übergabe an die
Klägerin erfolgte auf Ihr Geheiß an eine Dritten, nämlich an den Spediteur. Die dingliche
Einigung wurde konkludent bereits bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt. Die Klägerin war
auch gutgläubig. Der gutgläubige Erwerb scheitert auch nicht daran, dass das Gemälde –
wegen des Zwangsverkaufs – unter Umständen abhanden gekommen im Sinne des § 935
Abs. 1 BGB war. Denn die Klägerin hat das Gemälde gemäß § 935 Abs. 2 BGB im Rahmen
einer öffentlichen Versteigerung erworben.
22
Das Gemälde hatte jedoch keine Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB a. F.. Ein solcher
liegt vor, wenn von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum,
der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes beeinträchtigt werden
kann. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte sein Recht erst nach Gefahrübergang ausübt. Der
Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr der Inanspruchnahme zu beseitigen.
Allerdings muss der Sachverhalt, der Rechte Dritter entstehen ließ, bereits bei
Gefahrübergang bestanden haben. § 442 BGB a. F. bestimmt, dass der Käufer das Vorliegen
des Rechtsmangels zu beweisen hat.
23