„The provenance and history oft he painting is clean. We sold it 1937 (Die Bestände der
Galerie Stern, Düsseldorf) to a collector in the Rhine area (near Cologne).“
Mit Fax vom 19.05.2000 bat der Geschäftsführer der Klägerin bei dem Beklagten zu 2) um
eine Bestätigung, dass das Art Loss Register konsultiert worden war und es kein Problem
hinsichtlich Diebstahls, Konfiszierung oder Zwangsverkauf gebe. Daraufhin erhielt er ein Fax,
wonach das Art Loss Register den Katalog kontrolliere.
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Am 20.05.2000 bot die Klägerin in der stattfindenden Auktion auf das Gemälde und erhielt
den Zuschlag bei einem Preis von 100.000 DM nebst 16.000 DM Aufgeld. Die Klägerin zahlte
den Kaufpreis und ließ das Bild am 31.05.2000 nach New York transportieren.
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Am 22.04.2009 veröffentlichtet die Zeitung „New York Times“ einen Artikel über die
Restitution eines Gemäldes eines unbekannten niederländischen Meisters aus dem Jahr
1632. Das Gemälde hatte sich, wie auch das streitgegenständliche Gemälde, bis 1937 im
Eigentum der Galerie Stern in Düsseldorf befunden und wurde in derselben Auktion 1937
versteigert. Der Geschäftsführer der Klägerin las den Artikel und stellte weitere
Nachforschungen an. Hierzu kontaktierte er u.a. das Art Loss Register. Dort war das
Gemälde mittlerweile als vom NS-Regime gestohlen vermerkt (seit 2004). Der Direktor des
Art Loss Registers verwies den Geschäftsführer der Klägerin für weitere Nachfragen an den
Leiter des „Max Stern Restitution Project“, einer Abteilung der Concordia Universität
Montreal, welche sich um die Wiederbeschaffung der zwangsverkauften Kunstwerke Max
Sterns bemüht. Der Leiter des Projekts, Herr F, bestätigte, dass das streitgegenständliche
Bild im Jahr 1937 bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten versteigert worden war. Herr F
informierte nach dem Gespräch sofort das Heimatschutzministerium, woraufhin sich der
zuständige Bundesstaatsanwalt an die Klägerin wandte, einen Beschlagnahmeanspruch der
Vereinigten Staaten geltend machte und die Herausgabe des Bildes verlangte. Am 27./28.
04. 2009 unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin eine „Stipulation“, mit welcher die
Klägerin der Beschlagnahme durch die amerikanischen Behörden zustimmte. Mit Schreiben
vom 22.06.2012 bestätigte das Justizministerium der vereinigten Staaten der Klägerin später,
dass die Vereinigten Staaten einen Anspruch darauf hätten, das streitgegenständliche Bild
bei der Klägerin zu beschlagnahmen und dass aufgrund dieses Anspruchs die „Stipulation“
zustande gekommen sei.
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Die Klägerin nahm noch im Jahr 2009 Kontakt zu der Beklagten zu 1) auf, welche
Entschädigungszahlungen allerdings ablehnte. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom
15.03.2012 griff die Klägerin den Sachverhalt dann erneut auf und bot der Beklagten zu 1)
Gespräche an. Im sich anschließenden Schriftwechsel lehnte die Beklagte zu 1) Zahlungen
ab und wies das Gesprächsangebot zurück.
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Das streitgegenständlichen Werk war 1937 durch den Rechtsvorgänger der Beklagten in
einer Versteigerung verkauft worden. Max Stern war durch das NS-Regime zum Verkauf
gezwungen worden. 1964 war das Land Nordrhein-Westfalen vom Landgericht Düsseldorf
verurteilt worden, eine Entschädigung an Stern zu zahlen (den sog.
Verschleuderungsschaden).
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Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 2) in einem Telefonat am 17.05.2000 garantiert
habe, dass es mit Blick auf die Auktion von 1937 keine Probleme mit dem Bild gebe. Des
Weiteren habe er angegeben, dass es sich bei der Galerie Stern nicht um eine jüdische
Galerie gehandelt habe. Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz
habe, da das Gemälde mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen sei.
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