- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der unterschriebene Vermerk beurkundet sowohl den Zeitpunkt des Aushängens als auch den der Abnahme. Das Gesetz läßt nicht erkennen, daß für jeden der beiden Zeitpunkte eine selbständige Urkunde aufgenommen werden müsse. b) Auf der Urschrift des Bescheids vom 12. Mai 1961 ist die formelhafte Belehrung über die Möglichkeit der Anfechtung nicht abgedruckt. Das ist jedoch unschädlich. Der Bescheid muß nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG eine Belehrung enthalten; fehlt sie ganz oder teilweise bei der Bekanntmachung (§196, §197 BEG), ist der Bescheid zwar wirksam geworden, die Frist zur Klageerhebung (§210 BEG) jedoch nicht in Lauf gesetzt worden (BGH RzW 1959, 332 Nr. 37; 1966, 280 Nr. 34). Der Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG ist ordnungsgemäß zugestellt. Die zur Bekanntmachung verwendete beglaubigte Abschrift des Bescheids vom 12. Mai 1961 trägt den Abdruck einer vollständigen Belehrung. Das genügt, um die Klagfrist des §210 BEG in Lauf zu setzen. Der Bescheid als zuzustellendes Schriftstück im Sinne der §§196, 197 BEG, §§2 und 15 VwZG ist auch in diesem Zusammenhang sowohl die Urschrift als auch die beglaubigte Abschrift. Das Schriftstück, das dem Antragsteller zugehen soll, muß die Belehrung enthalten, da sonst Sinn und Zweck des §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG verfehlt würde. Dagegen ist die Aufnahme des gleichbleibenden, sich bei jedem Bescheid wiederholenden formelhaften Hinweises in die jeweilige Urschrift nicht geboten. Der Hinweis braucht nicht unterzeichnet sein, mithin von der Urschrift nicht erfaßt werden (BGH RzW 1961, 416. Nr. 48). Die Bekanntmachung auch des Hinweises muß in der den Zustellungsvorschriften entsprechenden Form nachgewiesen sein. Das ist hier mit der ausreichenden Beurkundung der vorgeschriebenen Dauer des Aushängens der beglaubigten Abschrift des Bescheids geschehen. Der Hinweis in der Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH RzW 1961, 416 Nr. 48; 1962, 521 Nr. 31). II. Nach alledem ist der Bescheid vom 12. Mai 1961 gemäß §15 Abs. 3 Satz 2 VwZG, §210 Abs. 2 und 3 BEG mit dem Ablauf des 7. Februar 1962 unanfechtbar geworden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §210 Abs. 2 BEG hat die Klägerin jedenfalls nicht rechtzeitig beantragt. Ein solcher Antrag war schon seit 8. Februar 1963 unzulässig (§209 Abs. 1 BEG, §234 Abs. 3 ZPO). Eine Nachmeldung der durch Bescheid erledigten Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit gemäß §189 a BEG ist ausgeschieden (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32). Die Klägerin hatte auch kein Recht auf eine nochmalige Anmeldung bis 30. September 1966; die Voraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG sind nicht gegeben. Eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG ist ebenfalls ausgeschlossen; denn der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens ist nicht aus den in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a oder Abs. 3 BEG-SchlußG bezeichneten Gründen abgelehnt worden. Eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG kommt dann nicht in Betracht, wenn sich der ablehnende Bescheid wie hier auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers stützt (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 2.7.1970 – IX ZR 318/69, BeckRS 1970, 31395467 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395467 5 von 5 4/8/2022

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