- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
ZPO entsprechende zweite Art der fingierten Zustellung. Ob diese der öffentlichen Zustellung
vorzuziehen sei, hat der Bundesfinanzhof daher nicht entschieden. Die Möglichkeit der Zustellung
durch Postrückschein, die mit der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs nach §4
VwZG vergleichbar ist, hatte die Entschädigungsbehörde ausgeschöpft. Im übrigen fordert auch der
Bundesfinanzhof nicht, daß vor Anordnung der öffentlichen Zustellung Nachforschungen im Ausland
anzustellen seien.
2.
Die öffentliche Zustellung des Bescheids vom 12. Mai 1961 ist nicht mit Mängeln behaftet. Gemäß
§15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück, hier der Bescheid, an der dafür
allgemein bestimmten Stelle auszuhängen. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch
nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der Abnahme auf dem Schriftstück vom
zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§15 Abs. 3 Satz 3 VwZG). Diese Voraussetzungen
sind erfüllt.
a)
Der Nachweis, daß der Bescheid vom 12. Mai 1961 in beglaubigter Abschrift über einen Zeitraum
von mehr als 14 Tagen ausgehängt worden war, ist in der vorgeschriebenen Form geführt. Zur
Wahrung der Form des §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG genügt der Vermerk auf der Urschrift in
Verbindung mit der unmittelbar anschließenden Abschrift in den Akten, die den Aufdruck "Zum
Zwecke der öffentlichen Zustellung" trägt und deren Übereinstimmung; mit der Urschrift durch
Unterschrift des zuständigen Bediensteten bestätigt ist. Die Beurkundung auf der Urschrift
entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Urschrift, die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift
sind das zuzustellende Schriftstück. Das ergaben der Wortlaut und Sinnzusammenhang der §§2
und 15 Abs. 2 und 3 VwZG. Lediglich in §5 Abs. 1 VwZG ist für die Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis vorgeschrieben, daß auf dem auszuhändigenden Schriftstück ein Vermerk
anzubringen ist; soweit diese Form nicht ausdrück nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfüllt der
Vermerk auf der Urschrift die gesetzlichen Anforderungen. Diese Auffassung wird bestätigt durch
die Regelung des ��15 Abs. 2 Satz 2 mit Abs. 3 Satz 3 VwZG. Danach genügt das Aushängen einer
Benachrichtigung statt des zuzustellenden Schriftstücks. Das Aushängen der Benachrichtigung ist
jedoch nicht auf dieser, sondern auf dem zuzustellenden Schriftstück zu vermerken.
Die Beurkundung des zuständigen Bediensteten auf der Urschrift hat keine geringere Beweiskraft
als die auf der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift. Die Urschrift ist eher geeignet, den
Vermerk aufzunehmen und zu bewahren; denn sie bleibt immer bei den Akten der Behörde,
während die Möglichkeit, daß Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften zur Unterrichtung in
andere Akten gegeben oder als überzählig ausgeschieden werden, nicht von der Hand zu weisen
ist.
Daß die beglaubigte Abschrift und nicht die Urschrift zur Ausführung der Zustellung, hier des
Aushängens, verwendet wurde, mußte nicht in einer selbständigen Urkunde festgehalten werden.
Der Vermerk auf der Urschrift, den der zuständige Bedienstete unterzeichnet hat, beurkundet im
Sinne des §418 Abs. 1 ZPO das Aushängen der beglaubigten Abschrift. Dies würde selbst dann
gelten, wenn die beigefügte beglaubigte Abschrift nicht ihren Verwendungszweck aus dem Aufdruck
erkennen ließe. Denn eine Verwendung der Urschrift zur Ausführung einer Zustellung erscheint jedenfalls im Entschädigungsverfahren - ausgeschlossen, da die Bekanntmachung durch Vorlegung
der Urschrift (§6 VwZG) nicht in Betracht kommt.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395467
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4/8/2022