Ritus sei mit der Einwanderung in Israel rechtswirksam geworden. Mit der Berufung
verlangte die Klägerin ab 1. Juni 1950 13.425 DM Kapitalentschädigung und eine
laufende Rente. Am 23. Juni 1965 ließ der Beklagte die vom Landgericht zuerkannte
Summe an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auszahlen. Nachdem das
Oberlandesgericht am 10. Mai 1960 der Klägerin aufgegeben hatte, die Verfolgung ihres
ersten Ehemanns näher vorzutragen, legte der Beklagte am 29. März 1967
Anschlußberufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die
Klage abzuweisen; denn der Vortrag der Klägerin spreche eher gegen als für die
unbewiesene Behauptung, daß ihr erster Ehemann in Auschwitz umgekommen sei. Die
Klägerin bat, das Vorbringen des Beklagten zurückzuweisen, und machte geltend, daß
für die Anschlußberufung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Oberlandesgericht wies
die Berufung zurück und auf die Anschlußberufung die Klage ab, weil nicht festzustellen
sei, daß der erste Ehemann der Klägerin aus Verfolgungsgründen umgekommen sei. Mit
der Revision, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Revision ist
gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hält die Anschlußberufung des Beklagten für
zulässig; denn in der Zahlung der im angefochtenen Urteil zuerkannten Summe nach
Einlegung der Berufung der Klägerin sei kein Anerkenntnis zu sehen; dieses sei als
Prozeßhandlung gegenüber dem Gericht zu erklären und räume den geltend gemachten
Anspruch als bestehend ein. Dem könne die Zahlung einer durch Urteil zugesprochenen
Summe nicht gleichgestellt werden. Es sei auch unbestritten, daß die Partei, die auf ein
erstinstanzliches Urteil zahle, gleichwohl Berufung einlegen könne. Diese Aukassung
begegnet durchgreifenden Bedenken. Auf ein Rechtsmittel kann durch Erklärung
gegenüber dem Gericht (§514 ZPO), aber auch ohne Anwaltszwang gegenüber dem
Gegner (BGHZ 2, 112; 4, 314, 320) verzichtet werden. Der Rechtsmittelverzicht einer
Partei steht jedoch ihrer Anschließung an ein Rechtsmittel der anderen nicht entgegen
(§521 ZPO); das Gesetz seht davon aus, daß Geschäftsgrundlage des Verzichts der
einen Partei die Nichtanfechtung des Urteils durch die andere ist. Daraus folgt, daß die
Anschlußberufung entsprechend §514 ZPO nur unzulässig ist, wenn ausdrücklich auf
die Anschließung verzichtet oder nach Einlegung des Rechtsmittels des Gegners eine
als Verzicht auf eine Anschließung auszulegende Erklärung abgegeben wird. Der
Verzicht auf die Anschließung kann, wie der auf ein Rechtsmittel (vgl. BGHZ 4, 314, 321;
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