Ritus sei mit der Einwanderung in Israel rechtswirksam geworden. Mit der Berufung verlangte die Klägerin ab 1. Juni 1950 13.425 DM Kapitalentschädigung und eine laufende Rente. Am 23. Juni 1965 ließ der Beklagte die vom Landgericht zuerkannte Summe an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auszahlen. Nachdem das Oberlandesgericht am 10. Mai 1960 der Klägerin aufgegeben hatte, die Verfolgung ihres ersten Ehemanns näher vorzutragen, legte der Beklagte am 29. März 1967 Anschlußberufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen; denn der Vortrag der Klägerin spreche eher gegen als für die unbewiesene Behauptung, daß ihr erster Ehemann in Auschwitz umgekommen sei. Die Klägerin bat, das Vorbringen des Beklagten zurückzuweisen, und machte geltend, daß für die Anschlußberufung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und auf die Anschlußberufung die Klage ab, weil nicht festzustellen sei, daß der erste Ehemann der Klägerin aus Verfolgungsgründen umgekommen sei. Mit der Revision, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Revision ist gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hält die Anschlußberufung des Beklagten für zulässig; denn in der Zahlung der im angefochtenen Urteil zuerkannten Summe nach Einlegung der Berufung der Klägerin sei kein Anerkenntnis zu sehen; dieses sei als Prozeßhandlung gegenüber dem Gericht zu erklären und räume den geltend gemachten Anspruch als bestehend ein. Dem könne die Zahlung einer durch Urteil zugesprochenen Summe nicht gleichgestellt werden. Es sei auch unbestritten, daß die Partei, die auf ein erstinstanzliches Urteil zahle, gleichwohl Berufung einlegen könne. Diese Aukassung begegnet durchgreifenden Bedenken. Auf ein Rechtsmittel kann durch Erklärung gegenüber dem Gericht (§514 ZPO), aber auch ohne Anwaltszwang gegenüber dem Gegner (BGHZ 2, 112; 4, 314, 320) verzichtet werden. Der Rechtsmittelverzicht einer Partei steht jedoch ihrer Anschließung an ein Rechtsmittel der anderen nicht entgegen (§521 ZPO); das Gesetz seht davon aus, daß Geschäftsgrundlage des Verzichts der einen Partei die Nichtanfechtung des Urteils durch die andere ist. Daraus folgt, daß die Anschlußberufung entsprechend §514 ZPO nur unzulässig ist, wenn ausdrücklich auf die Anschließung verzichtet oder nach Einlegung des Rechtsmittels des Gegners eine als Verzicht auf eine Anschließung auszulegende Erklärung abgegeben wird. Der Verzicht auf die Anschließung kann, wie der auf ein Rechtsmittel (vgl. BGHZ 4, 314, 321; 2

Select target paragraph3