BGH_Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 49/70 LG Koblenz06.11.1964; OLG
Koblenz12.12.1967
BGH, Urteil vom 28.09.1972 – IX ZR 49/70LG Koblenz06.11.1964; OLG
Koblenz12.12.1967 Titel: BGH: Urteil vom 28.09.1972 - IX ZR 49/70
Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 28. September 1972 Pohl, Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn,
Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1967
aufgehoben, soweit es über die Anschlußberufung des Beklagten und die
außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Die Anschlußberufung gegen das Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 1964 wird verworfen. Der
Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens und 1/8 der
außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu tragen; im übrigen
fallen sie der Klägerin zur Last. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben. Von Rechts wegen Die 1910 geborene jüdische Klägerin verlangt
Entschädigung für Schaden an Leben ihres jüdischen Ehemanns A tD W.. Er sei im Juni
1940 auf einer Geschäftsreise vom Wohnsitz der Familie in Bukarest nach Oradea/Mare
(Transsylvanien), das damals an Ungarn gefallen, nach dem Krieg aber wieder
rumänisch geworden sei, verhaftet, nach Auschwitz gebracht und dort getötet worden.
Die Klägerin und J G. ließen sich im April 1946 vor dem Rabbinat in Bukarest trauen.
Beide wanderten am 24. Mai 1950 in Israel ein. J G. starb am 4. September 1964. Die
Behörde lehnte den Anspruch am 16. Februar 1960 ab, weil die Klägerin nach ihrem
israelischen Heimatrecht seit 1946 wieder verheiratet sei. Das Landgericht sah den
Verfolgungshergang als unstreitig an, sprach durch das am 10. und 11. November 1964
zugestellte Urteil vom 6. November 1964 3.859,- DM Entschädigung für die Zeit vom 1.
Januar 1949 bis 24. Mai 1950 zu und wies die weitergehende Klappe auf
Kapitalentschädigung und Rente ab; denn die Eheschließung mit J G. nach jüdischem
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