keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneinte in seinem Urteil vom 25. September 1964 den Anspruch des Klägers im wesentlichen mit folgender Begründung: Die bereits erfüllten Ansprüche des Klägers wegen Schadens in der Ausbildung (§§115 ff BEG) schlössen den geltend gemachten Anspruch wegen verhinderter Berufsaufnahme trotz abgeschlossener Ausbildung nach §114 BEG nicht aus. Diesem Anspruch stehe auch die Tatsache nicht entgegen, daß der Kläger vorgehabt habe, nach dem Chemiestudium noch die Ausbildung zum Chemiker-Ingenieur durchzuführen. Wenn dieselbe Verfolgung zunächst den Abschluß der Ausbildung verzögert und, nachdem die Ausbildung dann doch noch habe beendet werden können, die Berufsaufnahme verhindert habe, liege in der Regel ein einheitlicher verfolgungsbedingter Schaden vor, für den Entschädigung nach denjenigen Bestimmungen des BEG zu leisten sei, die sich auf den für den Verfolgten erheblicheren Schaden bezögen. Da die Verhinderung der Berufsausübung den Kläger am schwersten getroffen habe, könnte er nur eine einheitliche Entschädigung für Berufsschaden erhalten, vorausgesetzt, daß die nämliche Verfolgung sowohl die Ausbildungsschäden als auch den Berufsschaden verursacht habe. Die Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beruhe hier auf anderen Verfolgungsmaßnahmen als die Beeinträchtigung der Ausbildung. Schon deswegen komme eine einheitliche Entschädigung wegen Berufsschadens nicht in Betracht. Eine nach §116 BEG gewährte Entschädigung schließe jedoch einen weiteren, selbständigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht ausnahmslos aus. Wenn der Kläger vortrage, daß er nach Abschluß seines Chemiestudiums jede beliebige Arbeit angenommen hätte, falls er nicht von einem allgemeinen Arbeitsverbot der Schweizer Behörden betroffen worden wäre, so könne er einen Schaden im beruflichen Fortkommen wegen Verhinderung der Nutzung seiner Arbeitskraft, sei es auch nur wegen verfolgungsbedingter Nichtaufnahme einer Tätigkeit in einem "Ausweichberuf", erlitten haben. Die Abgeltung der Ausbildungsschäden würde dem nicht entgegenstehen. Die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine neue, gegen den Kläger nach Abschluß seines Studiums gerichtete Verfolgungsmaßnahme gewesen. Sie habe ihn jedoch nicht, wie es nach §64 Abs. 1 Satz 1 BEG vorausgesetzt werde, im Reichsgebiet erfaßt. Von der Auswirkung einer Verfolgungsmaßnahme im Reichsgebiet könne dann keine Rede sein, wenn ein Verfolgter gehindert worden sei, nach einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung dort eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Entschädigung nach §114 BEG käme allerdings in Betracht, wenn die geforderte räumliche Beziehung des Verfolgungstatbestandes zum Reichsgebiet durch den aufrechterhaltenen Wohnsitz des Verfolgten gewahrt geblieben wäre. Deshalb komme es darauf an, ob der Kläger noch im April/Mai 1940 seinen Wohnsitz in Kitzingen gehabt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Spätestens Mitte 1939 habe er die Beziehungen zu seinem Inlandswohnsitz aufgeben wollen, jedenfalls habe er von da an Kitzingen nicht mehr als Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse angesehen. Infolge des fehlenden Inlandswohnsitzes habe die Verfolgungsmaßnahme den Kläger nicht in Deutschland, sondern nur in der Schweiz erreicht. Dort habe er ihre Folgen zu spüren bekommen in Form eines Arbeitsverbots und der Einweisung in ein Arbeitslager für Emigranten. Auch wenn man das Vorbringen des Klägers, er habe nach Abschluß seiner Studien aus Verfolgungsgründen nicht nach Deutschland zurückkehren können, so verstehen wolle, daß er nach seiner Ausbildung in der Schweiz in Deutschland als Chemiker habe tätig werden wollen und durch Besorgnis vor einer nationalsozialistischen Verfolgung daran gehindert worden sei, sei ein neuer selbständiger Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht begründet. Die Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland sei kein selbständiger Verfolgungstatbestand, selbst wenn der Kläger schon 1934 aus Verfolgungsgründen Deutschland zu Studienzwecken verlassen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388923 2 von 4 4/8/2023

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