- 22 - Kurswert der Aktie zum 1. April 1956 diese Vermögensgegenstände noch berücksichtigte. Darin liegt eine auf Indizien gestützte tatsächliche Feststellung, an die der Senat mangels Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. 42 Da der von der Klägerin geltend gemachte und mit dem angegriffenen Urteil zuerkannte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 1a Satz 1 NS-VEntschG schon mangels wirksamer Anmeldung des Entschädigungsbegehrens und mangels gesetzlicher Grundlage für eine "objektlose" Bruchteilsrestitutions-Berechtigungsfeststellung insgesamt nicht besteht, konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dr. Held-Daab Hoock Dr. Rublack Dr. Keller Dr. Seegmüller Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Dr. Held-Daab Hoock Dr. Rublack Dr. Keller Dr. Seegmüller

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