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a) Das angegriffene Urteil bejaht eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der
Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG wegen der Entziehung der
Beteiligung des Dr. W. mit der Begründung, diese Entziehung unterfalle § 1
Abs. 6 VermG. Damit missachtet es den räumlichen Anwendungsbereich der
Vorschrift, obwohl es an anderer Stelle zutreffend davon ausgeht, dass dieser
sich auf das Beitrittsgebiet beschränkt und keine Entziehung von Vermögenswerten in Westdeutschland oder West-Berlin erfasst. Eine solche Entziehung
liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier vor, weil die entzogene Aktienbeteiligung am damaligen Sitz der F. AG in Westdeutschland belegen war. Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6
VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG
voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände
im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen
Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April
2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24). Beides war hier der Fall.
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b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann eine Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen, nicht konkret
bezeichneten Vermögens eines Unternehmensträgers wegen der Entziehung
von Anteilen an diesem Unternehmensträger jedoch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG gestützt werden.
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aa) Eine Berechtigtenfeststellung setzt voraus, dass alle Voraussetzungen der
Restitutionsberechtigung dem Grunde nach vorliegen. Offenbleiben darf lediglich, ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder - wegen eines Restitutionsausschlussgrundes oder der
Wahl der Entschädigung - stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung in gesetzlicher Höhe zusteht. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution ist ein die An-