- 14 -
25
Der Antrag der Klägerin kann schließlich nicht als Antrag nach § 1 Abs. 1a
Satz 2 NS-VEntschG verstanden werden. Nach der Vorschrift steht der Klägerin
ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG auch
dann zu, wenn sie bis einschließlich 30. Juni 2007 für bestimmte von ihr vor
dem 8. September 2005 benannte Vermögenswerte Entschädigung wählt.
Ebenso wie in Satz 1 der Vorschrift erfordert das tatbestandsmäßige Benennen
bestimmter Vermögenswerte, dass die Klägerin die - hier: anteilig - zu entschädigenden Restitutionsobjekte abschließend konkretisiert. Insoweit wird auf die
Ausführungen zu 2 a) und b) Bezug genommen. Die erforderliche Konkretisierung lag bis zum Stichtag des 8. September 2005 nicht vor. Weder die Globalanmeldungen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 noch die Präzisierung vom
6. Oktober 1993 haben konkrete Vermögensgegenstände aus dem Vermögen
der F. AG im Beitrittsgebiet benannt, hinsichtlich derer anteilige Entschädigung
gewährt werden könnte. Die Präzisierung vom 6. Oktober 1993 benennt lediglich pauschal das persönliche Vermögen des Dr. W. und das Betriebsvermögen
der C. AG als Bestandteil des F.-Konzerns. Dabei handelt es sich jeweils um
Rechts- und Sachgesamtheiten, die nicht Gegenstand einer Bruchteilsrestitution sein können (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428
§ 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 41).
26
3. Unabhängig davon steht der Klägerin der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch auf Feststellung einer (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigung an nicht näher bezeichneten Gegenständen des Betriebsvermögens der F. AG wegen der Beteiligung des Dr. W. an der F. AG in Höhe
von nominell 1 075 000 RM aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht
zu. Die Entziehung von Anteilen an einem Unternehmensträger in Westdeutschland oder West-Berlin fällt nicht unter § 1 Abs. 6 VermG (a). Außerdem
lassen § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG keine
"objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung zu. Eine solche Berechtigung kann nur in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden (b). Schließlich fehlt
hinsichtlich einer Aktienbeteiligung im Nominalwert von 567 500 RM die nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 VermG erforderliche Wiedergutmachung einer
Anteilsentziehung (c).