gespeichert: 30.04.2024, 15:13 I. 23 Verfahrensrügen: 1.) 24 Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Hauptgeschworener von seiner Mitwirkung an der Sitzung nicht durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts oder dessen Vertreter, sondern durch den Berichterstatter befreit worden sei, ist unbegründete Allerdings hat der Berichterstatter dem Geschworenen mitgeteilt, daß dieser von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Tagung des Schwurgerichts entbunden werde. Die Mitteilung beruhte jedoch nicht auf einer eigenen Entschließung des Berichterstatters, sondern auf einer fernmündlichen Anordnung des dafür zuständigen Vorsitzenden, der auch die Ladung eines Hilfsgeschworenen anordnete. Dieser und nicht der Berichterstatter hat demnach über die Freistellung des Geschworenen entschieden. Die Entscheidung BGH LM § 77 GVG Nr. 8, auf die sich die Revision beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt. 2.) 25 Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Vermerk über die Vereidigung der Zeugin Si.. Damit steht für das Revisionsgericht gemäß § 274 StPO fest, daß die Zeugin ohne eine entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden oder des Gerichts unvereidigt geblieben ist. Auf diesem von der Revision gerügten Verfahrensverstoß beruht das Urteil aber nicht. Zwar ist unter den Beweismitteln, die zu den Urteilsfeststellungen geführt haben, auch die eidliche Aussage der Zeugin Si. erwähnt (UA S. 54, 55). Aus der Beweiswürdigung ergibt sich jedoch, daß diese Aussage nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden ist. Das Schwurgericht ist in wesentlichen Punkten der Einlassung des Angeklagten gefolgt. Soweit es diese für widerlegt erachtet hat, hat es die hierfür maßgeblichen Beweismittel ausführlich erörtert. Die Zeugin Sidorenia ist hierbei nirgends erwähnt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß ihre Aussage das Beweisergebnis zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. 26 3.) 27 © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 8 / 11

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