gespeichert: 30.04.2024, 15:13
I.
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Verfahrensrügen:
1.)
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Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein
Hauptgeschworener von seiner Mitwirkung an der Sitzung nicht durch den Vorsitzenden des
Schwurgerichts oder dessen Vertreter, sondern durch den Berichterstatter befreit worden sei, ist
unbegründete Allerdings hat der Berichterstatter dem Geschworenen mitgeteilt, daß dieser von der
Verpflichtung zur Teilnahme an der Tagung des Schwurgerichts entbunden werde. Die Mitteilung
beruhte jedoch nicht auf einer eigenen Entschließung des Berichterstatters, sondern auf einer
fernmündlichen Anordnung des dafür zuständigen Vorsitzenden, der auch die Ladung eines
Hilfsgeschworenen anordnete. Dieser und nicht der Berichterstatter hat demnach über die
Freistellung des Geschworenen entschieden. Die Entscheidung BGH LM § 77 GVG Nr. 8, auf die
sich die Revision beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt.
2.)
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Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Vermerk über die Vereidigung der Zeugin Si.. Damit steht für
das Revisionsgericht gemäß § 274 StPO fest, daß die Zeugin ohne eine entsprechende
Entscheidung des Vorsitzenden oder des Gerichts unvereidigt geblieben ist. Auf diesem von der
Revision gerügten Verfahrensverstoß beruht das Urteil aber nicht.
Zwar ist unter den Beweismitteln, die zu den Urteilsfeststellungen geführt haben, auch die eidliche
Aussage der Zeugin Si. erwähnt (UA S. 54, 55). Aus der Beweiswürdigung ergibt sich jedoch, daß
diese Aussage nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden ist. Das Schwurgericht ist in
wesentlichen Punkten der Einlassung des Angeklagten gefolgt. Soweit es diese für widerlegt
erachtet hat, hat es die hierfür maßgeblichen Beweismittel ausführlich erörtert. Die Zeugin Sidorenia
ist hierbei nirgends erwähnt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß ihre Aussage das
Beweisergebnis zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat.
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3.)
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