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Beteiligung deutscher Truppen oder deutscher SS an dem Aufstand der "Eisernen Garde" und den
Ausschreitungen hierbei keine Rede sein. Nach der Niederwerfung des Aufstandes hätten bis zum
Beginn des Krieges gegen Rußland keine weiteren Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung
Rumäniens mehr stattgefunden. Auch könne sich der Kläger schon deshalb nicht auf bevorstehende
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als Grund für seine Auswanderung und damit für seinen
Berufsschaden berufen, weil nach seinen eigenen Angaben für seinen Berufsschaden nicht eine
drohende, sondern eine gegen ihn bereits verübte Verfolgung ursächlich gewesen sei.
3.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat das
Oberlandesgericht entschieden, daß Verfolgungsmaßnahmen rumänischer Dienststellen auch dann
keinen Entschädigungsanspruch wegen des Berufsschadens des Klägers begründen, wenn die
ausländischen Behörden von deutschen NS-Dienststellen dazu veranlaßt worden sind (BGH RzW
1966, 214 Nr. 12; 1967, 72 Nr. 15). Entscheidend ist, ob die rumänische Regierung dasjenige Maß
an Unabhängigkeit besessen hat, daß sie die inneren Verhältnisse des Landes selbständig und in
eigener Verantwortung regeln konnte. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Bei dieser Feststellung,
daß die rumänische Regierung zumindest bis zur Auswanderung des Klägers im Februar 1941 auf
dem Gebiet der Innenpolitik noch souverän war, handelt es sich um eine historische
Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (BGH RzW 1969, 418 Nr. 25).
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auswanderung des Klägers aus Furcht vor
bevorstehender NS-Verfolgung liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1965, 511 Nr. 15).
4.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch keine Entscheidung zu, ob das Gericht §2
BEG richtig angewandt hat. Nach dieser Bestimmung sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
solche Maßnahmen, die auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines
Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen
den Verfolgten gerichtet worden sind. Zwar reicht es bei Verfolgungsmaßnahmen in einen
souveränen Staat nicht aus, daß diese von den in §2 BEG genannten Stellen gebilligt worden sind.
Dadurch werden die Maßnahmen souveräner Staaten oder dort lebender Privatpersonen nicht zu
deutschem Staatsunrecht. Der Anwendungsbereich des §2 BEG ist aber nicht ausnahmslos auf
Gebiete beschränkt, die zum nationalsozialistischen Machtbereich gehörten. Entscheidend ist,
welche Stelle die Verfolgungsmaßnahme durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. Wenn ein
von deutschen NS-Dienststellen Beauftragter aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG im Ausland
einen Verfolgten getötet oder gesundheitlich geschädigt hat, handelt es sich um eine
nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Dasselbe gilt, wenn eine Dienststelle des Reiches oder der
NSDAP einem Verfolgten im Ausland einen der NS-Verfolgung eigentümlichen Schaden zugefügt hat
(BGH Urteil vom 29. Januar 1970 - IX ZR 215/68) oder wenn eine ausländische Einrichtung, die von
geldlichen Zuwendungen des Deutschen Reiches oder der Partei abhängig war, gegen einen
Verfolgten vorgegangen ist (BGH Urteil vom 15. März 1967 - IV ZR 11/66).
Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob es sich bei der deutschen Volksgruppe in
Rumänien nach der Übernahme der Führung durch Andreas Schmidt oder nach der Umorganisation
auf Grund des rumänischen Dekretes vom 20. November 1940 um eine im Ausland tätige NS-Stelle
im Sinne von §2 BEG gehandelt hat. Sollte dies nicht zu bejahen sein, hätte es der weiteren
Prüfung bedurft, ob die deutsche Volksgruppe der verlängerte Arm der zuständigen SSDienststellen in Berlin gewesen ist. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, daß die deutsche
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5/4/2022