- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Beteiligung deutscher Truppen oder deutscher SS an dem Aufstand der "Eisernen Garde" und den Ausschreitungen hierbei keine Rede sein. Nach der Niederwerfung des Aufstandes hätten bis zum Beginn des Krieges gegen Rußland keine weiteren Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung Rumäniens mehr stattgefunden. Auch könne sich der Kläger schon deshalb nicht auf bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als Grund für seine Auswanderung und damit für seinen Berufsschaden berufen, weil nach seinen eigenen Angaben für seinen Berufsschaden nicht eine drohende, sondern eine gegen ihn bereits verübte Verfolgung ursächlich gewesen sei. 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, daß Verfolgungsmaßnahmen rumänischer Dienststellen auch dann keinen Entschädigungsanspruch wegen des Berufsschadens des Klägers begründen, wenn die ausländischen Behörden von deutschen NS-Dienststellen dazu veranlaßt worden sind (BGH RzW 1966, 214 Nr. 12; 1967, 72 Nr. 15). Entscheidend ist, ob die rumänische Regierung dasjenige Maß an Unabhängigkeit besessen hat, daß sie die inneren Verhältnisse des Landes selbständig und in eigener Verantwortung regeln konnte. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Bei dieser Feststellung, daß die rumänische Regierung zumindest bis zur Auswanderung des Klägers im Februar 1941 auf dem Gebiet der Innenpolitik noch souverän war, handelt es sich um eine historische Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (BGH RzW 1969, 418 Nr. 25). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auswanderung des Klägers aus Furcht vor bevorstehender NS-Verfolgung liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1965, 511 Nr. 15). 4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch keine Entscheidung zu, ob das Gericht §2 BEG richtig angewandt hat. Nach dieser Bestimmung sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. Zwar reicht es bei Verfolgungsmaßnahmen in einen souveränen Staat nicht aus, daß diese von den in §2 BEG genannten Stellen gebilligt worden sind. Dadurch werden die Maßnahmen souveräner Staaten oder dort lebender Privatpersonen nicht zu deutschem Staatsunrecht. Der Anwendungsbereich des §2 BEG ist aber nicht ausnahmslos auf Gebiete beschränkt, die zum nationalsozialistischen Machtbereich gehörten. Entscheidend ist, welche Stelle die Verfolgungsmaßnahme durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. Wenn ein von deutschen NS-Dienststellen Beauftragter aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG im Ausland einen Verfolgten getötet oder gesundheitlich geschädigt hat, handelt es sich um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Dasselbe gilt, wenn eine Dienststelle des Reiches oder der NSDAP einem Verfolgten im Ausland einen der NS-Verfolgung eigentümlichen Schaden zugefügt hat (BGH Urteil vom 29. Januar 1970 - IX ZR 215/68) oder wenn eine ausländische Einrichtung, die von geldlichen Zuwendungen des Deutschen Reiches oder der Partei abhängig war, gegen einen Verfolgten vorgegangen ist (BGH Urteil vom 15. März 1967 - IV ZR 11/66). Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob es sich bei der deutschen Volksgruppe in Rumänien nach der Übernahme der Führung durch Andreas Schmidt oder nach der Umorganisation auf Grund des rumänischen Dekretes vom 20. November 1940 um eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne von §2 BEG gehandelt hat. Sollte dies nicht zu bejahen sein, hätte es der weiteren Prüfung bedurft, ob die deutsche Volksgruppe der verlängerte Arm der zuständigen SSDienststellen in Berlin gewesen ist. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, daß die deutsche http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384474 3 von 4 5/4/2022

Select target paragraph3