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(bb) Der Stellungnahme des Antragstellers zu den von ihm begangenen Straftaten ist auch nicht zu entnehmen, dass er
sein Fehlverhalten verharmlost und geleugnet hätte. Wie bereits zuvor erwähnt, hat sich der Antragsteller nicht aus der
Verantwortung für die Straftaten genommen. Das gilt auch für die in seinem Schreiben vom 28. April 2021 enthaltene
Bemerkung, dass sein 1936 geborener ältester Großvater aus Schlesien geflüchtet und denklogisch dessen Beteiligung
an den verbrecherischen und grausamen Taten des NS-Regimes ausgeschlossen sei. Mit ihr wollte der Antragsteller
nach dem Eindruck des Senats lediglich verdeutlichen, dass die als Beleidigung und Volksverhetzung bewerteten
Äußerungen gegenüber dem Geschädigten seinem Wesen an sich fremd sind und deren Ausgangspunkt im
Tatsächlichen, soweit es seinen Großvater betrifft, unzutreffend und im Wesentlichen mit seiner Alkoholisierung zu
erklären ist. Damit bewegt sich der Antragsteller noch im Rahmen eines zulässigen und deshalb zu tolerierenden
Verteidigungsverhaltens.
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(4)
Die
Feststellung
eines
Sicherheitsrisikos
erweist
sich
jedenfalls
deshalb
als
rechtswidrig,
weil
der
Geheimschutzbeauftragte im vorliegenden Verfahren mit einer unzureichenden prognostischen Einschätzung des
Sicherheitsrisikos die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.
61
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine zusätzliche Ebene
der repressiven Reaktion auf ein Fehlverhalten des Betroffenen - ggf., wie hier, nach dessen disziplinarrechtlicher
Ahndung - dar, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Der Geheimschutzbeauftragte hat sich
deshalb bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, prognostisch zur künftigen Entwicklung der
Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Verhältnisse zu äußern und dabei im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG
darzulegen, warum die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse für die Zukunft Zweifel an der
Verfassungstreue und dadurch ein Sicherheitsrisiko begründen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB
18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 40 m. w. N.).
62
(b) Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt hat seine Prognose, die mit den vom Geheimschutzbeauftragten
beim Bundesministerium der Verteidigung gebilligten Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung in dessen
Vorlageschreiben ergänzt worden ist, auf eine Kumulation mehrerer Umstände gestützt. Dabei ist auch das
Aussageverhalten des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren in die Betrachtung eingestellt und daraus der
Schluss gezogen worden, dass das Vorbringen des Antragstellers insgesamt darauf ausgerichtet sei, sein Fehlverhalten
zu verharmlosen und zu leugnen, und dieser im Umgang mit der Wahrheit einen Charaktermangel offenbare, der mit
dem Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Wie der Senat bereits ausgeführt hat,
sind die Einlassungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 28. April 2021 nicht geeignet, eine derartige Würdigung
zu rechtfertigen. Weitere Erkenntnisse, die die getroffene prognostische Einschätzung stützen könnten, hat der
Geheimschutzbeauftragte nicht zugrunde gelegt.
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(c) Auch die Prognose im Hinblick auf die Verfassungstreue des Soldaten ist beurteilungsfehlerhaft. Der
Geheimschutzbeauftragte erachtet eine positive Prognose als "in keinerlei Hinsicht absehbar" und eine weitere
Bewährung des Antragstellers im Wesentlichen deshalb für angezeigt, weil der Soldat in seinem Schreiben vom 28.
April 2021 die maßgeblichen Äußerungen in Abrede gestellt und verharmlost habe. Vor diesem Hintergrund hat er der
Stellungnahme des BAMAD vom 12. März 2021, in der mitgeteilt worden war, dass "derzeit" über die besagten
Äußerungen hinaus keine weiteren Erkenntnisse über eine rechtsextreme Einstellung des Soldaten vorlägen, kein
ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Das Bundesministerium der Verteidigung ist dieser Bewertung mit seinen
ergänzenden Ausführungen im Vorlageschreiben vom 2. Juni 2022 beigetreten und hat noch einmal betont, dass die
Nichteinstufung des Antragstellers als Extremisten durch das BAMAD und das Ausbleiben einer weiteren Verurteilung
die angeführten Bedenken des Geheimschutzbeauftragten "derzeit noch nicht in Gänze beseitigen" könnten.
Diese Überlegungen können schon deshalb nicht überzeugen, weil die auf der Darstellung des Tatgeschehens durch