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Diese Überlegungen können schon deshalb nicht überzeugen, weil die auf der Darstellung des Tatgeschehens durch
den Antragsteller im Sicherheitsüberprüfungsverfahren beruhende Würdigung - wie vom Senat bereits erläutert - nicht
zutrifft. Fehlt es für die betrachtete maßgebliche prognostische Erwägung an einer hinreichenden Grundlage, dann kann
auch die Gewichtung der Stellungnahme des BAMAD durch den Geheimschutzbeauftragten die angestellte Prognose
nicht (mehr) tragen. Diese Einschätzung bindet den Geheimschutzbeauftragten zwar nicht, ihr kommt jedoch zumindest
eine indizielle Bedeutung zu, die der Geheimschutzbeauftragte in die Gesamtwürdigung einzustellen und zu würdigen
hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 43). Der Umstand, dass der
Antragsteller in einem mehrjährigen Zeitraum nicht erneut auffällig geworden ist, bedarf dann ebenfalls einer neuen
Bewertung im Rahmen des Abwägungsvorgangs. In dessen Rahmen ist schließlich zu berücksichtigen, dass das
Truppendienstgericht die für die Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG bedeutsamen Äußerungen
des Antragstellers nicht als Verstoß gegen die in § 8 SG geregelte Pflicht bewertet hat, die freiheitlich-demokratische
Grundordnung anzuerkennen, weil ihm keine nationalsozialistische Gesinnung nachzuweisen sei. Die Erwägungen des
Geheimschutzbeauftragten wie auch die ergänzenden Bemerkungen des Bundesministeriums der Verteidigung
enthalten dazu keine belastbaren Erläuterungen, aus denen sich ergibt, weshalb dieser Aspekt ebenfalls kein anderes
Ergebnis ermöglicht und zu der Annahme zwingt, dass sich der Antragsteller noch über einen weiteren Zeitraum
bewähren muss.
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(d) Die Prognose des Geheimschutzbeauftragten erweist sich auch nicht auf der Grundlage der übrigen Erwägungen als
im Ergebnis rechtmäßig, weil sie der Geheimschutzbeauftragte ausdrücklich in einen Gesamtzusammenhang gestellt
hat und eine isolierte Betrachtung dieser Gründe als hinreichende Prognosegrundlage damit ausgeschlossen ist. Aus
Sicht des Senats spricht zwar vieles dafür, dass allein die bisher unbewältigte Alkoholproblematik eine negative
Prognose stützen könnte. Auch ließe sie sich bezogen auf die sich aus der Begehung der Straftaten ergebenden
Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darauf stützen, dass die Laufzeit des vom
Truppendienstgericht verhängten Beförderungsverbots von 48 Monaten noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 15.03 - NZWehrr 2004, 168 S. 169). Der Geheimschutzbeauftragte hat seine
Abwägung indessen nicht mit entsprechenden Erwägungen begründet, so dass sie auch für die hier vorzunehmende
gerichtliche Kontrolle keine Bedeutung erlangen können.
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3. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 6. Juli 2021 ist deshalb aufzuheben (§21
Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Damit entfällt nicht nur die Feststellung eines Sicherheitsrisikos,
sondern auch die Anordnung, dass eine Wiederholungsüberprüfung (erst) nach Ablauf von fünf Jahren eingeleitet
werden kann.
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Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt ist verpflichtet, eine erneute Sicherheitsüberprüfung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO),
sofern der Antragsteller mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.