schon nach bisherigem Recht und gegebenenfalls nach §57 Abs. 2 BEG n.F. zustehenden Entschädigung, die jedoch insgesamt den Betrag von 5.000,- DM nicht übersteigen darf (§57 Abs. 4 BEG). Danach hat der Kläger aufgrund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erlangt, es sei denn, ihm häHe nach früherem Recht bereits die Höchstsumme des §57 Abs. 3 BEG a.F. zuerkannt werden müssen. Daß die Erweiterung, der Zuschlag von jeweils weniger als 250,- DM, aus dem Betrag der Entschädigung für die Auswanderungskosten zu errechnen, mithin vom Hauptanspruch abhängig ist, kann eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung nicht rechmerigen. Auch die Zuschläge nach §76 Abs. 3 und §92 Abs. 2 BEG n.F. sind von der Festsetzung der Höhe eines entschädigungsfähigen Schadens abhängig. Diese Verbesserungen haben die gleiche rechtliche Qualität wie der Zuschlag nach §57 Abs. 1 Satz 2 BEG. Sie rechmerigen die Anfechtung eines Vergleichs, wenn das frühere Recht nach den nunmehr zu treffenden Feststellungen den Zuschlag nicht gewährte und dem Berufsgeschädigten nicht schon die Höchstentschädigung zustand. Der Unterschied lediglich in der Quanität der Verbesserung bildet keinen hinreichenden Grund, die nunmehr gebotene Abgeltung des Nutzungsschadens (§57 Abs. 1 Satz 2, §56 Abs. 2 BEG) im Rahmen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG abweichend zu beurteilen. Dem steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn dieser Überleitungsvorschri_ entgegen. Steht dem Geschädigten aufgrund der nunmehr zu treffenden Feststellungen ein weitergehender Anspruch zu, als er ihn nach früherem Recht gehabt häHe, so soll er die Entschädigung erhalten, die das durch das BEGSchlußG geänderte Recht gewährt. Anders kann die Zulassung der Anfechtung eines vor dem 18. September 1965 geschlossenen Vergleichs nicht verstanden werden. Denn die Folge der wirksamen Anfechtung des Vergleichs ist seine Beseiigung, so daß ohne Rücksicht auf das frühere Verfahren auf der Grundlage des nunmehr erstmals festzustellenden Sachverhalts über den gesetzlichen Anspruch zu entscheiden ist (BGH RzW 1970, 139). Nach wirksamer Anfechtung sollen und können Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage, die sich möglicherweise auf die vereinbarte Entschädigung ausgewirkt haben, berichigt werden. Das ist nach Art. III Nr. 3 im Gegensatz zu Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG (vgl. BGH RzW 1971, 237) auch deshalb geboten, weil dem Antragsteller bei Abschluß eines Vergleichs die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen der Behörde anders als beim Bescheid in aller Regel nicht bekanntgemacht worden sind und nicht den Gerichten zur Nachprüfung unterbreitet werden konnten. Der Kläger hat demnach den Vergleich vom 28. August 1963 wirksam angefochten. 4

Select target paragraph3