Paläsina nach den USA im August 1948 waren und sind weder nach §57 BEG a.F. noch gemäß
§57 Abs. 2 BEG n.F. zu entschädigen; denn der Tatrichter konnte als endgüliges
Auswanderungsziel allenfalls Paläsina, nicht aber die USA feststellen; von Paläsina ist der
Kläger nicht infolge drohender naionalsozialisischer Gewaltmaßnahmen nach den USA
weitergewandert. 2. Eine Anfechtung des Vergleichs aufgrund des §57 Abs. 1 Satz 2 mit §56
Abs. 2 BEG, Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG lehnt das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ab. Es
sei nicht gerechmerigt und läge auch nicht im Interesse der Verfolgten, wenn Vergleiche, die
bei Eigentums- und Vermögensschäden im Hinblick auf ihre schwierige Auplärung häufig in
beträchtlicher Höhe abgeschlossen worden seien, wegen eines Zuschlags von nicht mehr als
höchstens 250,- DM angefochten werden mußten und damit der Bestandsschutz für den
gesamten Vergleich enmiele. Vielmehr sei die Möglichkeit einer Teilanfechtung jedenfalls dann
zu bejahen, wenn in einem Teilvergleich mehrere Schadenstatbestände erledigt, die hierfür
jeweils zugebilligte Entschädigung feststellbar und anzunehmen sei, daß sich die Parteien auch
über die Teilforderungen dementsprechend geeinigt häHen. Darüberhinaus könne die
Anfechtung, wenn sie ausschließlich auf §57 Abs. 1 Satz 2 BEG n.F. gestützt werde, nicht zur
Unwirksamkeit des Vergleichs führen. Denn der Nebenanspruch aus §57 Abs. 1 Satz 2 nebst
§56 Abs. 2 BEG n.F. sei nach Grund und Höhe vom Hauptanspruch abhängig. Da nach §56 Abs.
2 BEG der Entschädigung für den Schaden im Bestände des Vermögens ein Betrag von 5 v.H.
hinzugerechnet werde, sei davon auszugehen, daß der weitergehende Anspruch im Sinne des
§57 Abs. 1 Satz 2 BEG sich auf 5 % des bereits bindend zuerkannten Anspruchs für Schaden an
Vermögen beschränke. Eine andere Annahme würde die Antragsteller bevorzugen, die durch
einen Vergleich wegen ihrer Auswanderungskosten entschädigt worden seien. Das sei nicht
gerechmerigt. Denn in den Fällen eines Bescheids oder Urteils sei die Entschädigung o_ auch
nur aufgrund einer Schätzung bemessen werden. Deshalb sei der Zuschlag von 5 v.H. aus den
zugebilligten 665,- DM zu berechnen. Der Zuschlag von 33,25 DM sei durch die
ungerechmerigte Leistung von 1.586,55 DM abgegolten. Diese Ausführungen begegnen
durchgreifenden Bedenken. Ist die Entschädigung vor dem 18. September 1965 durch
Vergleich geregelt worden und steht dem Berechigten aufgrund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschri_en zu, so kann der
Berechigte die Regelung anfechten (Art. III Nr. 3 BEGSchlußG). Die Einführung des §57 Abs. 1
Satz 2 BEG durch Art. I Nr. 38 a BEG-SchlußG erweitert mit der Verweisung auf §56 Abs. 2 BEG
den Anspruch auf Entschädigung für Auswanderungskosten um 5 v.H. der dem Antragsteller
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