OVG Saarlouis (1. Senat), Beschluss vom 19.12.2016 - 1 B 311/16
NormenkeCen: GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 VwGO § 60 Abs. 1
S. 1, § 146 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1, § 154 Abs. 2 vorgehend: VG Saarlouis, Beschluss vom
29.09.2016 - 1 L 1702/16 (RechtskraQ: unbekannt) nachfolgend: VerfGH Saarland, Beschluss
vom 28.03.2017 - Lv 2/17
(rechtskräQig) ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2016:1219.1B311.16.0A RechtskraQ: rechtskräQig In dem
Verfahren des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, – Antragsteller und Beschwerdeführer
– Prozessbevollmäch_gter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, gegen 1. das Ministerium für
Inneres und Sport, T. Straße 43 - 51, 6. S., 2. das Ministerium der Jus_z, F. R. Straße 17, 6. S., –
Antrags- und Beschwerdegegner – wegen behördlichen Reagierens auf das Feilbieten
na_onalsozialis_scher Orden/Symbole (abgeklebte Hakenkreuze) hat der 1. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vizepräsiden_n
des Oberverwaltungsgerichts Freichel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech und den
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Kiefer am 19. Dezember 2016 beschlossen: Tenor: Die
Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 29. September 2016 - 1 L 1702/16 -, der dem Antragsteller ausweislich
Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2016 zugestellt wurde, wird als unzulässig verworfen,
da sie zwar innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 1 VwGO durch den nach § 67 Abs. 4
i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO hierfür zugelassenen Prozessbevollmäch_gten des Antragstellers
eingelegt, aber durch diesen nicht innerhalb der durch die Zustellung des ers_nstanzlichen
Beschlusses in Gang gesetzten Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren
Maßgeblichkeit in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten
RechtsmiCelbelehrungausdrücklich hingewiesen ist, begründet worden ist. Auch unter der
Prämisse, dass der Prozessbevollmäch_gte sich vorbehalten wollte, nach Ergehen der
Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in die bereits am
7. November 2016 abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen, ist die
Beschwerde unzulässig, denn der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Senats vom
23. November 2016 ist dem Prozessbevollmäch_gten ausweislich des Eingangsstempels auf
der - in Ablichtung zurückgesandten - gerichtlichen Anfrage vom 23. November 2016
spätestens am 28. November 2016 bekannt geworden, so dass auch die zweiwöchige Frist
des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO inzwischen fruchtlos verstrichen ist. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert
wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs.
2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.