OVG Saarlouis (1. Senat), Beschluss vom 19.12.2016 - 1 B 311/16 NormenkeCen: GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 VwGO § 60 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1, § 154 Abs. 2 vorgehend: VG Saarlouis, Beschluss vom 29.09.2016 - 1 L 1702/16 (RechtskraQ: unbekannt) nachfolgend: VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 - Lv 2/17 (rechtskräQig) ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2016:1219.1B311.16.0A RechtskraQ: rechtskräQig In dem Verfahren des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmäch_gter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, gegen 1. das Ministerium für Inneres und Sport, T. Straße 43 - 51, 6. S., 2. das Ministerium der Jus_z, F. R. Straße 17, 6. S., – Antrags- und Beschwerdegegner – wegen behördlichen Reagierens auf das Feilbieten na_onalsozialis_scher Orden/Symbole (abgeklebte Hakenkreuze) hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vizepräsiden_n des Oberverwaltungsgerichts Freichel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Kiefer am 19. Dezember 2016 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2016 - 1 L 1702/16 -, der dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2016 zugestellt wurde, wird als unzulässig verworfen, da sie zwar innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 1 VwGO durch den nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO hierfür zugelassenen Prozessbevollmäch_gten des Antragstellers eingelegt, aber durch diesen nicht innerhalb der durch die Zustellung des ers_nstanzlichen Beschlusses in Gang gesetzten Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren Maßgeblichkeit in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten RechtsmiCelbelehrungausdrücklich hingewiesen ist, begründet worden ist. Auch unter der Prämisse, dass der Prozessbevollmäch_gte sich vorbehalten wollte, nach Ergehen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in die bereits am 7. November 2016 abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen, ist die Beschwerde unzulässig, denn der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Senats vom 23. November 2016 ist dem Prozessbevollmäch_gten ausweislich des Eingangsstempels auf der - in Ablichtung zurückgesandten - gerichtlichen Anfrage vom 23. November 2016 spätestens am 28. November 2016 bekannt geworden, so dass auch die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO inzwischen fruchtlos verstrichen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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