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Es griffe aber dennoch zu kurz, Samidoun mit der terroristischen PFLP gleichzusetzen.
Auch der Verfassungsschutz tut dies letztlich nicht. Im Verfassungsschutzbericht des
Bundes kommt Samidoun – anders als die PFLP – bis dato nicht vor (Bundesministerium
des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022 - https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.html). Bis zum Jahr 2021 fand Samidoun auch im jährlichen
Bericht des Berliner Verfassungsschutzes keine Erwähnung, während der PFLP im Kapitel 6 „Auslandsbezogener Extremismus“ stets ein eigener Steckbrief gewidmet war
(Verfassungsschutz Berlin. Bericht 2021: https://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/publikationen/verfassungsschutzberichte/). Erst im Verfassungsschutzbericht des
Landes Berlin von 2022 wird Samidoun erstmalig im Zusammenhang mit der PFLP erwähnt (Verfassungsschutz Berlin, Bericht 2022, a.a.O.).
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Die Ausführungen zu Samidoun im Berliner Verfassungsschutzbericht bleiben jedoch insgesamt vage und es fehlt weitgehend an Belegen für die dort aufgestellten Behauptungen. In der Einleitung des Kapitel 6 „Auslandsbezogener Extremismus“ heißt es, die Anhänger der PFLP und ihres Unterstützungsnetzwerkes Samidoun [Hervorhebung durch
das Gericht] seien im Jahr 2022 weiter aktiv gewesen und hätten in Berlin Demonstrationen durchgeführt, bei denen antisemitische und israelfeindliche Parolen skandiert
worden seien (S. 61). Zunächst fällt auf, dass der Verfassungsschutz in Bezug auf Samidoun durchaus zurückhaltend formuliert. Samidoun ist – anders als der PFLP – im Bericht des Verfassungsschutzes kein eigener Steckbrief gewidmet. Zudem bezeichnet der
Verfassungsschutz Samidoun – anders als die PFLP – weder als terroristische Organisation, noch als direkten Ableger oder gar Tarnorganisation der PFLP in Deutschland, sondern rechnet die Gruppierung lediglich zum „Unterstützungsnetzwerk“ der PFLP. Dies
ist insoweit nachvollziehbar, da Samidoun sich für palästinensische Häftlinge und eben
auch für prominente PFLP-Häftlinge einsetzt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Samidoun auch die gewaltsamen terroristischen Aktivitäten der PFLP unterstützt und gutheißt, nennt aber auch der Verfassungsschutz nicht.
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Die weiteren Ausführungen zu den behaupteten „Verbindungen“ zwischen PFLP und Samidoun bleiben vielmehr vage und unkonkret. In dem der PFLP gewidmeten Abschnitt in
Kapitel 6 des Verfassungsschutzberichts (S. 65) heißt es hierzu, die Aktivitäten der PFLP
in Deutschland und in Berlin bestünden vor allem aus politischen Kampagnen zum Nahost-Konflikt, bei denen die gewaltsame Abschaffung Israels zugunsten eines sozialistischen palästinensischen Staates propagiert werde. Als maßgebliche und soweit ersichtlich einzige Quelle für seine Erkenntnisse verweist der Verfassungsschutz in diesem Zusammenhang auf das bereits in Bezug genommene Urteil des VG Berlin vom 11. März
2022. Mit diesem Urteil habe das Verwaltungsgericht Berlin laut Verfassungsschutz die
Rechtmäßigkeit von politischen Betätigungsverboten für einen kanadischen PFLP-Aktivisten bestätigt, sofern seine Reden einen Bezug zur PFLP aufweisen würden. Der Verfassungsschutz führt weiter aus, im zitierten VG-Urteil seien auch die Verbindungen des Aktivisten zum PFLP-Unterstützungsnetzwerk Samidoun thematisiert worden. Diese Formulierung suggeriert, das Verwaltungsgericht Berlin habe sich in dem Urteil aus März 2022
in der Sache mit Samidoun als Organisation befasst. Dies trifft jedoch nicht zu. Tatsächlich verhält sich das Verwaltungsgericht in der vom Verfassungsschutz zitierten Entscheidung in keiner Weise inhaltlich zur Organisation Samidoun und zu der – hier relevanten
– Frage, ob Samidoun selber den Terrorismus unterstützt (VG Berlin, Urteil vom 11. März
2022, a.a.O., Rn. 40 ff.). Es befasst sich auch in der Sache nicht mit etwaigen Verbindun- Seite 9 von 22 -