gen zwischen PFLP und Samidoun und trifft dementsprechend auch keine Aussage dazu, ob Samidoun dem Unterstützungsnetzwerk der PFLP zuzurechnen ist oder nicht. Weitere Erkenntnisquellen, aus denen sich eine organisatorische Verbindung zwischen Samidoun und der PFLP herleiten ließe, benennt der Verfassungsschutz nicht. Soweit der Verfassungsschutz in seinem Bericht weiter darauf hinweist, dass Samidoun die Freilassung von PFLP-Aktivisten aus der Haft fordere und in seinen Publikationen häufig den Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ verwende, genügt dies für sich genommen nicht zur Einstufung als terroristische Vereinigung (siehe oben). 41 b) Anders als bei Samidoun handelt es sich bei der PFLP, deren Logo auf einem Facebook-Post des Klägers abgebildet ist, nach Überzeugung der Kammer sehr wohl um eine terroristische Organisation. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der 10. Kammer (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 42). 42 Die PFLP steht auf der jährlich aktualisierten Liste der Terrororganisationen unter Nr. 2 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (vgl. Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein. Von den Tatsachengerichten sind darüber hinaus ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen begangen hat (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris, Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 39). 43 Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes des Bundes zählt die marxistisch-leninistische PFLP zum Spektrum der terroristischen palästinensischen Organisationen. Ihr erklärtes Ziel ist die Befreiung ganz Palästinas im bewaffneten Kampf und die Errichtung eines demokratischen und sozialistischen palästinensischen Staates (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O., S. 275; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 40). Zu den terroristischen Aktivitäten der PFLP in der Vergangenheit zählen unter anderem die Entführung des Flugzeugs „Landshut“ im Jahr 1977 sowie, in jüngerer Zeit, ein Angriff von zwei PFLP-Aktivisten auf eine Jerusalemer Synagoge im Jahr 2014, bei dem vier Rabbiner und ein Polizist ermordet wurden (vgl. hierzu ausführlich und mit Nachweisen: VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 41). Auch in jüngster Zeit werden der PFLP weiter Terrorakte zugeschrieben. Nach unbestätigten Medienberichten verletzten im Jahr 2017 zwei palästinensische PFLP-Mitglieder und ein HAMAS-Mitglied in Jerusalem eine Polizistin tödlich (vgl. der Artikel „Israelische Polizistin bei Messerattacke getötet“, Zeit Online am 17. Juni 2017 – abgerufen am 18.09.2023; vgl. zu diesem Attentat zudem die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage „Erkenntnisse der Bundesregierung zur Volksfront für die Befreiung Palästinas“, BT-Drucksache 19/32616, S. 3). Auch ein Bombenattentat am 23. August 2019 an einem beliebten Ausflugsziel nahe einer israelischen Siedlung im Westjordanland, bei dem eine Person getötet und zwei Personen verletzt wurden, wird von israelischen Behörden der PFLP zugerechnet (BTDrucksache 19/32616, a.a.O.). 44 c) Auch bei der HAMAS, deren Logo ebenfalls auf dem besagten Facebook-Post des Klägers abgebildet ist, handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um eine terroristische Organisation. - Seite 10 von 22 -

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