Abs. 1 Nr. 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde.
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a) Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich neben der Vorschrift des § 25
Abs. 1 Satz 2 AufenthG anwendbar, da die letztgenannte Vorschrift im Verhältnis zur
erstgenannten Vorschrift nicht lex specialis ist (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8/11 – juris, Rn. 14-18).
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b) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG sind auch dem Wortlaut nach erfüllt, da
der Kläger das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG verwirklicht hat (siehe oben).
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c) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung der
Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG auf Fälle, in denen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, a.a.O.,
1. Leitsatz und Rn. 19 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil
entschieden, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit Blick auf die in der
Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlin-
gen (sowie subsidiär Schutzberechtigten) eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle gebietet, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit (und Ordnung) der Bundesrepublik Deutschland anzusehen
ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, a.a.O., Rn. 23). Die Kammer schließt sich dieser
Rechtsprechung an und modifiziert sie – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 – lediglich dahingehend, dass es
anstelle der „schwerwiegenden Gründe“ auf die „zwingenden Gründe“ aus Art. 24 Abs. 1
und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU abstellt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015,
a.a.O., Rn. 75 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50).
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Zwingende Gründe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU liegen hier –
wie oben ausführlich dargelegt – nicht vor.
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C. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erweist sich in
der Folge ebenfalls als rechtswidrig, da die Ausweisung rechtswidrig ist und der Kläger
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (siehe oben) und somit nicht
gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist.
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D. Die Anordnung des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11
Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und dessen Befristung in Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheids sind rechtswidrig, da sich die ihnen zugrundeliegende Ausweisungsentscheidung
als rechtswidrig erweist.
100
E. Das mit Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Bescheides unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassene und auf 2 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, da bereits die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist.
101
F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
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