zung der terroristischen Organisation gespielt haben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 53). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen zwingender Gründe in einem Fall bejaht, in dem der dortige Kläger über einen Zeitraum von über 12 Jahren in hervorgehobener Position in zwei Vereinigungen mitwirkte, deren Akteure auf zahlreichen Veranstaltungen offen für die PKK warben, für diese Spenden sammelten und deren Kurs vorbehaltlos befürworteten. 85 Der hiesige Fall ist jedoch völlig anders gelagert. Der Kläger leistete durch seine Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken zwar wie oben dargelegt eine – niedrigschwellige – Vorfeldunterstützung für terroristische Vereinigungen, namentlich PFLP und HAMAS. Seine Unterstützungshandlungen, die im Wesentlichen in einigen wenigen Posts auf Instagram und Facebook zu sehen sind, übersteigen die Erheblichkeitsschwelle jedoch nur knapp. 86 B. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 87 I. Zwar ist ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG vorliegend nicht ersichtlich. Hierfür fehlt es unter anderem an den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und der 60 Monate Renten-Pflichtbeiträge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG, von denen hier auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG abzusehen ist. 88 II. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach Kapitel 2 Abschnitt 3 AufenthG ist nicht ersichtlich, da der Kläger aktuell keine Ausbildung absolviert und auch keine Ausbildung in Aussicht hat. 89 III. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der – am 4. Juli 2023 abgelaufenen – Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG vor. Demnach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. 90 1. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist nach aktuellem Stand als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, da er gegen den Rücknahmebescheid des Bundesamtes rechtzeitig Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden wurde. 91 2. Der Erteilung steht auch nicht der § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn der subsidiär schutzberechtigte Ausländer auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen ist. 92 Zwar ist die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Verhältnis zu § 11 AufenthG lex specialis und geht diesem vor. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind aber nicht erfüllt, da der Kläger zwar auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ausgewiesen wurde, seine Ausweisung sich jedoch als rechtswidrig erweist (siehe oben). 93 3. Der Erteilung steht auch nicht § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 - Seite 20 von 22 -

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