angibt, er habe zwar von angeblichen Raketenangriffen der Kassam-Brigaden auf Israel
gehört, könne zum Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe aber nichts sagen, da er dies nicht
mit eigenen Augen gesehen habe. Die für ein Abstandnehmen erforderliche Einsicht in
die Tragweite seiner Unterstützungshandlung ließ der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz erkennen. Allein die Beteuerung, er sei prinzipiell gegen Blutvergießen, reicht für ein Abstandnehmen von den konkreten Tathandlungen jedenfalls nicht
aus.
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6. Das Ausweisungsinteresse ist auch – entgegen der klägerischen Ansicht – nicht dadurch verbraucht, dass der Beklagte nach einer ersten Benachrichtigung durch den Verfassungsschutz während der weiteren laufenden Ermittlungen die Aufenthaltserlaubnis
des Klägers verlängert hat.
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Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und
nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Das hierauf gegründete Vertrauen muss zudem schützenswert sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 39; HTK-AuslR, Rn. 101
zu § 54).
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Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen würde. Dem
LEA lagen zwar bereits im Juli 2021 aufgrund einer als vertraulich eingestuften Nachricht
des Verfassungsschutzes erste Anhaltspunkte für Verbindungen des Klägers zu Samidoun vor. Es nahm dies jedoch zunächst zum Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen
und machte entsprechende Anfragen bei den Sicherheitsbehörden. Während der laufenden Ermittlungen verlängerte es im August 2021 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers.
Erst mit der Mitteilung des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 hatte die Ausländerbehörde dann aus ihrer Sicht ausreichend konkrete und individualisierte Anhaltspunkte, auf die sie die Ausweisung stützen konnte. Der Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ohne Angabe von Gründen und ohne Bezugnahme auf die Nachricht des
Verfassungsschutzes und die laufenden internen Ermittlungen verlängert. Somit konnte der Kläger, der keine Kenntnis von der als vertraulich eingestuften Nachricht des Verfassungsschutzes vom Juli 2021 hatte, allein aus der Verlängerung seines Aufenthaltstitels auch nicht schließen, dass der Beklagte bereits alle für eine mögliche Versagung der
Verlängerung relevanten Umstände abschließend ermittelt und geprüft und sodann für
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als unbeachtlich eingestuft hat.
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II. Die Ausweisungsverfügung genügt jedoch nicht den besonderen Voraussetzungen, die
an die Ausweisung eines anerkannt subsidiär Schutzberechtigten zu stellen sind.
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Gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG (in der ab 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) darf
ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt
oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reise- Seite 17 von 22 -