erst vor wenigen Tagen erfahren haben will, dass es eine Organisation namens Kassam gebe, die Raketen nach Israel schicke. 67 Selbst wenn man die Einlassungen des Klägers für glaubhaft erachtet, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend ist, dass die Zielrichtung seines Handelns für den Ausländer erkennbar und ihm daher zurechenbar ist. Es war für den aus Syrien stammenden und des Arabischen mächtigen Kläger, der in Syrien nach eigenen Angaben ein Hochschulstudium absolviert hat und dadurch ein überdurchschnittliches Bildungsniveau aufweist, ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der HAMAS, den Kassam-Brigaden, der PFLP und den weiteren abgebildeten Vereinigungen um Organisationen handelt, die den bewaffneten Kampf gegen Israel fördern und unterstützen. Dies gilt umso mehr, da sich der Kläger seit Jahren in den sozialen Medien in palästinensischen Kreisen bewegt und mit der Palästinenserbewegung solidarisiert hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger weder von den terroristischen Aktivitäten der HAMAS noch der Kassam-Brigaden Kenntnis hatte, so wäre es dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 20jährigen bzw. 27jährigen Kläger anlässlich der Veröffentlichung des Bildmaterials un- schwer möglich gewesen, dies mithilfe des Internets, mit dessen Nutzung er offenkundig vertraut war, herauszufinden. 68 5. Der Kläger hat nicht erkennbar und glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden Handlungen Abstand genommen, so dass diese ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch individuell zurechenbar sind. 69 Nimmt der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seiner Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung für eine terroristischen Organisation Abstand, so soll ihm die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit bzw. die Mitgliedschaft nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 32 f.). Ein Abstandnehmen im Sinne von §54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18 – juris, Rn. 12 und Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O., Rn. 30). 70 Der Kläger hat sich im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung selber als Unterstützer der palästinensischen Sache dargestellt, der für die Freiheit Palästinas eintritt. Eine innere Abkehr von dieser – für sich genommen weder strafbaren noch terroristischen – Haltung ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. 71 Auch in Bezug auf die Veröffentlichung des fraglichen Bildmaterials ist jedoch ein „Abstandnehmen“ im Sinne einer Distanzierung in keiner Weise erkennbar. Der Kläger bestreitet vielmehr den offensichtlichen Bedeutungsinhalt der Veröffentlichungen, indem er angibt, keinen Bezug zum bewaffneten Kampf der Palästinenser erkannt zu haben. Damit relativiert und bagatellisiert er seine Unterstützungshandlung. Selbst nachdem er zwischenzeitlich Informationen über die Kassam-Brigaden erhalten haben will, relativiert er in der mündlichen Verhandlung weiterhin deren terroristische Taten, indem er - Seite 16 von 22 -

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