Beamten - anders als im Fall des Antragstellers - noch nicht endgül[g feststeht (vgl. z. B.
Zängl, a. a. O., Rn. 160 m. w. N.). 72Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird auf die
zutreffenden Darlegungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5
VwGO). 73Da damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als derzeit gering
anzusehen sind und das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse
des Antragsgegners und der Allgemeinheit auch nicht durch das Ergebnis
einer Folgenbetrachtung kompensiert wird, konnte der Antrag keinen Erfolg haben. 74Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO. 75Die
Streitwerzestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der
Hauptsache Rechnung zu tragen.