Beamten - anders als im Fall des Antragstellers - noch nicht endgül[g feststeht (vgl. z. B. Zängl, a. a. O., Rn. 160 m. w. N.). 72Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird auf die zutreffenden Darlegungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 73Da damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als derzeit gering anzusehen sind und das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit auch nicht durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung kompensiert wird, konnte der Antrag keinen Erfolg haben. 74Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO. 75Die Streitwerzestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.

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