wurden (s. hierzu OVG Nw, B.v. 5.6.2015 - 6 B 326/15 - juris; VG Aachen, U.v. 30.4.2015 - 1 K 2241/14 - juris). Dazu triE das dem Antragsteller ebenfalls vorgeworfene unzulässige Abfotografieren und Speichern eines ZEVIS-Abfrageergebnisses. Auch dieses - nicht mehr als jugendtypisch zu wertendes - Verhalten belegt dessen Ungeeignetheit in besonderem Maß, da es zeigt, dass der Antragsteller dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte DriEer, hier der Personen, deren Daten er unberech[gt aufgenommen hat, hinwegzusetzen bereit ist (zum Missbrauch der polizeilichen Informa[onssysteme s. z. B. BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 19.4.2016 - AN 1 K 15.02332 - juris Rn. 142 ff.). Durch das als nicht unerhebliches Dienstvergehen anzusehende missbräuchliche Fotografieren und Abspeichern des Ergebnisses einer Datenbankabfrage wird auch regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Beamten nachhal[g erschüEert, da er damit gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - juris). Damit liegen ohne dass es noch auf die weiteren dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen ankommt - jedenfalls durchgreifende, eine Entlassung rechzer[gende Geeignetheitszweifel vor. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen werden. (§ 117 Abs. 5 VwGO). 71Der Antragsgegner musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen. Hat der Antragsgegner demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Antragsteller unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenfeld auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbes[mmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgül[g feststeht, da nach der zwingenden Vorschria des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 BVerwGE 85,177). Dies hat der bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeu[g klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur den Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des

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