VG Augsburg (2. Kammer), Beschluss vom 05.09.2016 - Au 2 S 16.785
NormenkeEen: VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 47
Abs. 1 ECLI: ECLI:DE:VGAUGSB:2016:0905.2S16.785.0A Text1 Bayerisches Verwaltungsgericht
Augsburg Aktenzeichen: Au 2 S 16.785 Beschluss vom 5. September 2016 2.
Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 In der Verwaltungsstreitsache ... - Antragsteller
- bevollmäch[gt: ... gegen ... vertreten durch: ... - Antragsgegner - wegen Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlässt das Bayerische
Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter
am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... ohne
mündliche Verhandlung am 5. September 2016 folgenden Beschluss:
Tenor: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt. Gründe: I. 1Der am ... 1993
geborene Antragsteller wurde am 2. September 2013 als Polizeimeisteranwärter im
Beamtenverhältnis auf Widerruf beim .... Ausbildungsseminar der V.
Bereitschaaspolizeiabteilung in ... eingestellt. Mit Wirkung vom 1. September 2014 erfolgte
seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe. 2Der Antragsteller war u. a. Mitglied einer von 24 Beam[nnen und Beamten des
.... Ausbildungsseminars gebildeten WhatsApp-Gruppe „...“ und versandte in dieser Gruppe
im Zeitraum von April 2014 bis Dezember 2014 z.T. wohl während des Dienstes Textund Bilddateien mit teils fremdenfeindlichem und menschenverachtendem
bzw. pornographischem Inhalt. 3Nach Bekanntwerden der Vorgänge leitete das Präsidium
der ... am 9. Dezember 2014 disziplinarrechtliche ErmiElungen gegen den Antragsteller ein.
Zudem wurde ihm gegenüber am 18. Dezember 2014 mündlich sowie am 28. Januar 2015
schrialich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäae ausgesprochen. Am 29. Dezember
2014 und 3. März 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den
noch nicht entschieden ist. 4Am 16. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaa ... gegen den
Antragsteller Anklage wegen Volksverhetzung in drei tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in
Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriaen in Tatmehrheit mit Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisa[onen in Tatmehrheit mit Verbreitung
[erpornographischer Schriaen gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4, 130 Abs. 2 Nrn. 1a
und 1d, 184 Abs. 1 Nr. 6, 184a Nr. 1, Nr. 3, 52, 53 StGB, §§ 1, 101 JGG. 5Mit Urteil des
Amtsgerichts ... vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragsteller der Verbreitung