gespeichert: 30.04.2024, 14:23 Quelle: https://research.wolterskluwer-online.de/document/854527da-75a4-47c6-a12b-105c6eae042a Gericht BGH Datum 06.05.1964 Aktenzeichen 2 StR 467/63 Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 1964, 13580 Entscheidungsname [Nicht verfügbar] ECLI [Nicht verfügbar] Bundesgerichtshof Urt. v. 06.05.1964, Az.: 2 StR 467/63 Rechtsmittel In der Strafsache hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Tenor: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen daß Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 9. Januar 1963 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auf erlegt. Gründe Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum Mord in einer © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 1/7 1

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