Land, das nicht im Namen der Beklagten und ohne deren Vollmacht (8 164 BGB) handelte, allein kra[ seiner Stellung im Entschädigungsverfahren befugt war, für die Schuldnerin des Anspruchs (8 89 Abs. 2, 8 188 BEG) oder zu ihren Gunsten (8 328 BGB) Erklärungen abzugeben, also ein Gläubiger und Schuldner bindendes Rechtsverhältnis im Sinne der 88 177 BEG, 779, 397 BGB zu begründen. Die Revision kann keine Umstände anführen, die der Tatrichter bei der Würdigung des Vergleichs außer acht gelassen habe. Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze (8 157 BGB) oder Verfahrensregeln (8 176, 8 209 Abs. 1 BEG, 8 286 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die tatrichterliche Feststellung, daß der Vergleich vom Juni 1963 den Anspruch aus 8 89 BEG nicht abgelte, ist für das Revisionsgericht bindend. b) Daher ist zur Sache zu entscheiden, wenn der Anspruch aus 8 89 BEG wirksam entweder bis zum 1. April 1958 nach 8 189 BEG angemeldet oder bis Ende 1965 gemäß 8 189 a BEG nachgeschoben worden ist. Das ist hier der Fall. Es kann offenbleiben, ob eine wirksame Anmeldung erfordert, daß der Antragsteller den früheren Arbeitgeber benennt und die Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes unmißverständlich verlangt (so BGH RzW 1964, 175 Nr. 41), oder ob die bloße Bezeichnung der 6

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