Land, das nicht im Namen der Beklagten und ohne deren Vollmacht (8 164 BGB) handelte,
allein
kra[ seiner Stellung im Entschädigungsverfahren befugt war, für die Schuldnerin des
Anspruchs (8
89 Abs. 2, 8 188 BEG) oder zu ihren Gunsten (8 328 BGB) Erklärungen abzugeben, also ein
Gläubiger und Schuldner bindendes Rechtsverhältnis im Sinne der 88 177 BEG, 779, 397 BGB
zu
begründen. Die Revision kann keine Umstände anführen, die der Tatrichter bei der
Würdigung des
Vergleichs außer acht gelassen habe. Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze (8 157 BGB)
oder
Verfahrensregeln (8 176, 8 209 Abs. 1 BEG, 8 286 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die
tatrichterliche
Feststellung, daß der Vergleich vom Juni 1963 den Anspruch aus 8 89 BEG nicht abgelte, ist
für das
Revisionsgericht bindend.
b)
Daher ist zur Sache zu entscheiden, wenn der Anspruch aus 8 89 BEG wirksam entweder bis
zum 1.
April 1958 nach 8 189 BEG angemeldet oder bis Ende 1965 gemäß 8 189 a BEG
nachgeschoben
worden ist. Das ist hier der Fall. Es kann offenbleiben, ob eine wirksame Anmeldung
erfordert, daß
der Antragsteller den früheren Arbeitgeber benennt und die Wiedereinräumung des
Arbeitsplatzes
unmißverständlich verlangt (so BGH RzW 1964, 175 Nr. 41), oder ob die bloße Bezeichnung
der
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