Die Feststellung, daß der Arbeitgeber von einem besbmmten Zeitpunkt an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Verfolgten verpflichtet gewesen sei, läßt 8 89 Abs. 1 und 2 BEG zu. Absatz 1 besbmmt nur den Tag, an dem die Pflicht des Arbeitgebers zur Einräumung des Arbeitsplatzes endet, sagt aber nichts über ihren Beginn, den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der Wortlaut der Vorschri[ hindert die gemäß 88 89 Abs. 4, 214 BEG zu treffende Feststellung nicht, daß der Arbeitgeber seit einem zurückliegenden Zeitpunkt verpflichtet sei, den Arbeitsplatz einzuräumen. Ab wann diese Pflicht gegenüber dem Verfolgten besteht, ist den allgemeinen Normen des Entschädigungsrechts und der besonderen Natur des Anspruchs zu entnehmen. Das BEG gibt dem Verfolgten keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber für die Zeit, seit er den Arbeitsplatz verlor; es begründet nur die Verpflichtung, dem Verfolgten auf seinen Antrag den Arbeitsplatz wieder einzuräumen. Der Zeitpunkt der Anmeldung kann jedoch nicht maßgebend sein. Hinzu kommen muß eine Begründung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Erst dann hat er überhaupt die Möglichkeit, sachgerecht zu entscheiden. Auch nach MiYeilung einer schlüssigen Begründung kann der Antragsteller nicht erwarten, sofort eingestellt zu werden. Dem Unternehmen, dessen Organe die betriebsinternen Vorgänge der Jahre 1933 bis 1945 in aller Regel nicht kennen, ist ein angemessener Zeitraum zu belassen, damit das Wiedereinstellungsverlangen 11

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