ergeht. Das widerspräche allgemeinen Grundsätzen, die für das Erlöschen eines in einem
besbmmten Zeitpunkt entstandenen Schuldverhältnisses auch im Entschädigungsrecht
gelten. Ein
solches Ergebnis wäre allenfalls dann hinzunehmen, wenn ein dahingehender Wille des
Gesetzgebers im Wortlaut des 8 89 BEG seinen eindeubgen, nicht auslegungsfähigen
Niederschlag
gefunden häYe. Das ist entgegen der in der Begründung des Regierungsentwurfs BEG 1956,
Bundestagsdrucksache 1949 zu 8 34, Seite 144; BGH Beschluß vom 25. Januar 1961 - IV ZB
406/60; KG RzW 1960, 469 Nr. 33 vertretenen Auffassung nicht der Fall. Die Fassung dieser
Vorschri[ erlaubt eine sachgerechte, die Lücke schließende Auslegung:
Absatz 4 des 8 89 BEG schreibt nicht vor, daß die Entschädigungsorgane den Arbeitgeber zu
einer
Leistung, der Abgabe einer Willenserklärung, die zum Abschluß eines Arbeitsvertrags führt,
zu
verurteilen haben; nur im Falle eines solchen Leistungsurteils würde entsprechend 8 894
Abs. 1
Satz 1 ZPO eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis erst ab Unanfechtbarkeit der
Entscheidung
eintreten. 8 89 Abs. 4 BEG knüp[ seine Rechtsfolge vielmehr an die Feststellung des in 8 89
Abs. 1
und 2 BEG bezeichneten Rechtsverhältnisses (8 214 BEG, 8 256 ZPO). Mithin muß die
Rechtsfolge,
nämlich die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses, danach besbmmt werden, welche
Feststellung die unanfechtbare Entscheidung getroffen hat. Legt sie einen Anfangszeitpunkt
für die Verpflichtung des Arbeitgebers fest, gilt das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt als
wiederhergestellt.
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