Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig und damit eine sachliche
Entscheidung über diesen Anspruch abgelehnt. Unwirksamkeit des Vergleichs der Parteien
nach § 779 BGB kommt nicht in Betracht. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts
noch das Vorbringen der Parteien bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß beide Parteien sich
über Tatsachen, von denen sie nach dem Inhalt des Vergleichs übereinsjmmend ausgegangen
sind, geirrt haben könnten. Nach den tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts läßt
sich jedoch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verstoßen könnte, wenn das beklagte Land die Klägerin am Vergleich festhält. VorschriLen des
Entschädigungsrechts stehen der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Der Senat hat
allerdings in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 8. Oktober 1970 - IX ZB 515/68 gesagt, Art. IV BEG-SchlußG zähle abschließend die Fälle auf, in denen vor dem 18. September
1965 abgeschlossene Vergleiche wegen einer Änderung der Rechtsauffassung oder der
Beurteilung tatsächlicher Umstände ihre bindende Wirkung verlieren könnten. Dies
widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1970, 235; Beschlüsse
vom 13. Januar 1970 - IX ZB 408/69 -, vom 20. April 1971 - IX ZB 100/70 - und vom 13. Januar
1972 - IX ZB 41/70 -), an der er festhält. Nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG können vor Verkündung
dieses Gesetzes abgeschlossene Vergleiche unter besjmmten Voraussetzungen von den
Berechjgten angefochten werden mit der Folge, daß über den dort geregelten Anspruch ganz
oder zum Teil erneut zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber wollte auf diesem Wege neue
Erkenntnisse zu besjmmten rechtlichen und tatsächlichen Fragen den Berechjgten zugute
kommen lassen, obwohl ihre Ansprüche bereits bindend geregelt waren. Daraus kann aber
nicht geschlossen werden, daß er dem Berechjgten die Berufung auf Mängel abschneiden
wollte, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Wirksamkeit der früheren Regelung
beeinträchjgten. Das Berufungsgericht geht, wenn auch wegen unzutreffender Auslegung des
Art. IV Nr. 2 BEGSchlußG ohne umfassende Prüfung des Prozeßstoffes, davon aus, daß die
Klägerin dem Vergleich wegen der rechtlichen Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle
zugesjmmt habe. In anderem Zusammenhang erwägt das Berufungsgericht, die Annahme
erscheine gerechverjgt, daß beide Parteien in der Bearbeitung des Anspruchs nach Abschluß
des Vergleichs eine zunächst unverbindliche Überprüfung gesehen häpen, ob nach der neuen
Rechtsauffassung
des
Bundesgerichtshofs
zu
den
Rußlandfällen
Gesundheitsschadensansprüche der Klägerin begründet sein könnten. Danach ist es jedenfalls
möglich, daß die Entschädigungsbehörde ebenso wie die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs
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