Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig und damit eine sachliche Entscheidung über diesen Anspruch abgelehnt. Unwirksamkeit des Vergleichs der Parteien nach § 779 BGB kommt nicht in Betracht. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Vorbringen der Parteien bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß beide Parteien sich über Tatsachen, von denen sie nach dem Inhalt des Vergleichs übereinsjmmend ausgegangen sind, geirrt haben könnten. Nach den tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts läßt sich jedoch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen könnte, wenn das beklagte Land die Klägerin am Vergleich festhält. VorschriLen des Entschädigungsrechts stehen der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Der Senat hat allerdings in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 8. Oktober 1970 - IX ZB 515/68 gesagt, Art. IV BEG-SchlußG zähle abschließend die Fälle auf, in denen vor dem 18. September 1965 abgeschlossene Vergleiche wegen einer Änderung der Rechtsauffassung oder der Beurteilung tatsächlicher Umstände ihre bindende Wirkung verlieren könnten. Dies widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1970, 235; Beschlüsse vom 13. Januar 1970 - IX ZB 408/69 -, vom 20. April 1971 - IX ZB 100/70 - und vom 13. Januar 1972 - IX ZB 41/70 -), an der er festhält. Nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG können vor Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossene Vergleiche unter besjmmten Voraussetzungen von den Berechjgten angefochten werden mit der Folge, daß über den dort geregelten Anspruch ganz oder zum Teil erneut zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber wollte auf diesem Wege neue Erkenntnisse zu besjmmten rechtlichen und tatsächlichen Fragen den Berechjgten zugute kommen lassen, obwohl ihre Ansprüche bereits bindend geregelt waren. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß er dem Berechjgten die Berufung auf Mängel abschneiden wollte, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Wirksamkeit der früheren Regelung beeinträchjgten. Das Berufungsgericht geht, wenn auch wegen unzutreffender Auslegung des Art. IV Nr. 2 BEGSchlußG ohne umfassende Prüfung des Prozeßstoffes, davon aus, daß die Klägerin dem Vergleich wegen der rechtlichen Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle zugesjmmt habe. In anderem Zusammenhang erwägt das Berufungsgericht, die Annahme erscheine gerechverjgt, daß beide Parteien in der Bearbeitung des Anspruchs nach Abschluß des Vergleichs eine zunächst unverbindliche Überprüfung gesehen häpen, ob nach der neuen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu den Rußlandfällen Gesundheitsschadensansprüche der Klägerin begründet sein könnten. Danach ist es jedenfalls möglich, daß die Entschädigungsbehörde ebenso wie die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs 5

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