des Vergleiche maßgebend gewesen sind. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis
zutreffend medizinische Beweggründe der Klägerin für den Abschluß des Vergleichs verneint.
Die Voraussetzungen, unter denen medizinische Beweggründe zu unterstellen sind (BGH RzW
1969, 358), liegen nicht vor. Ein Anfechtungsrecht der Klägerin setzt daher die Feststellung
voraus, daß sie einen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben hat. Eine solche
Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hape auch unabhängig von seiner
unrichjgen Auslegung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG keinen Anlaß, nach einem medizinischen
Beweggrund der Klägerin zu forschen. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, sie habe dem
Vergleich zugesjmmt, weil bis zum Bekanntwerden des Urteils BGH RzW 1962, 116 nach der
Flucht in Rußland erlipene Gesundheitsschäden wegen Fehlens eines adäquaten ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Maßnahmen der Sowjetregierung nicht als
entschädigungsfähig angesehen worden seien. Dabei handelt es sich, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um einen medizinischen Grund im Sinne
des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der
Vergleich sei nicht dadurch aufgehoben worden, daß die Entschädigungsbehörde nach dem
Bekanntwerden des Urteils BGH RzW 1962, 116 von sich aus in die Bearbeitung des
Gesundheitsschadens eingetreten sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und
wird auch mit der Revision nicht angegriffen. Die Klägerin meint jedoch, die
Entschädigungsbehörde habe ihr durch die Bearbeitung ihres Anspruchs sjllschweigend
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG gewährt. Es sei unerheblich,
ob die Frist des § 189 BEG versäumt sei. Wenn die Behörde sich über eine offensichtliche
Unzulässigkeit des Antrags hinwegsetze und ein Verfahren bis zur Entscheidungsreife
bearbeite, habe sie sjllschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese
Auffassung ist unzutreffend. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Entschädigung für
Gesundheitsschaden vor Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet. Der
erneuten Anmeldung dieses Anspruchs nach § 189 a BEG stehen die frühere wirksame
Anmeldung und der Vergleich vom 20. Juni 1961 entgegen (BGH RzW 1969, 351). Dieses
Hindernis kann nicht durch Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG für den nach
Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wiederholten Antrag beseijgt werden. Außerdem
gewährt die Entschädigungsbehörde sjllschweigend Wiedereinsetzung nur dadurch, daß sie
durch Bescheid (§ 195 BEG) sachlich über den Anspruch befindet (BGH RzW 1970, 314). Hier
hat die Entschädigungsbehörde aber in dem angefochtenen Bescheid den erneuten Antrag auf
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