LG München I, Endurteil vom 10.02.2023 - 26 O 197/23 Fundstelle openJur 2025, 9219 Rkr: AmtlSlg: Tenor 1 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3 3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte – hinsichtlich der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 4 Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung der Verbreitung einer auf der Verkaufsplattform ... erschienenen Rezension in Bezug auf das von der Verfügungsklägerin herausgegebene Werk mit dem Titel "...". 5 Die Verfügungsklägerin ist Verlegerin mit Sitz in München und kooperiert mit einem Vertriebspartner, der die Verfügungsbeklagte beliefert. Sie verlegte ein Buch mit dem Titel "..." von K. (Autor), W. (Autor), G. (Vorwort) und R. (Nachwort) (Anlage K 5), welches am 07.11.2022 erschien. Zum Inhalt des Werkes wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. 6 Die Verfügungsbeklagte ist technische Betreiberin der Verkaufsplattform ... Zum Zwecke der Verkaufsförderung bietet die Verfügungsbeklagte zur Rezension der Produkte ein Bewertungsforum an. Hierzu hat die Verfügungsbeklagte Richtlinien aufgestellt. Auf den Inhalt der Anlage K 3 wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhaltes der Rezensionen gelten bei der Verfügungsbeklagten u.a. folgende Richtlinien (Anlage K4): 7 Vulgäre Ausdrücke, Belästigung Es ist in Ordnung, die Überzeugungen und das Fachwissen anderer in Frage zu stellen, aber seien die respektvoll. Wir erlauben nicht: 8 · Obszönitäten, vulgäre Ausdrücke, Beschimpfungen 9 · Belästigungen, Drohungen 10 · Inhalte, die die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen gefährden 11 · Angriffe auf Personen, mit deren Meinung Sie nicht einverstanden sind 12 · Verleumdung, Beleidigung oder hetzerische Inhalte 13 · Übertönung der Meinung anderer. Posten Sie nicht von mehreren Konnten aus und koordinieren Sie nicht mit anderen Die Verfügungsbeklagte bietet einen Melde-Button für Verstöße an. 14 Die Konzernschwester der Verfügungsbeklagten verkauft das streitgegenständliche Buch in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin und bewirbt dieses wie in Anlage K 6 dargestellt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Ein-Sterne-Rezension der pseudonymen Nutzerin W. eingestellt. Darin wird das streitgegenständliche Werk wie folgt kommentiert: 15 "Vorsicht vor diesem "Werk". Absurdes Verschwörungstheorie-Geschwurbel, rechtsradikale Ausfälle mit reichlich brauner Pampe und der leider erwartbare Antisemitismus." 16 Ein Zusatz "Von ... verifizierter Kauf" findet sich bei der Rezension nicht. Die Äußerungen markierten bislang 28 Personen als "hilfreich". 17 Nach Kenntnisnahme am 12.12.2022 betätigten Mitarbeiter der Verfügungsklägerin sowie der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin den Melde-Button. 18 Die Verfügungsklägerin ließ zunächst mit Schreiben vom 15.12.2022 die ... SARL, Niederlassung Deutschland, ... abmahnen (Anlage K 8, K 9). Unter Bezugnahme auf diese Abmahnung übersandte die Verfügungsklägerin auch an die ... GmbH am 22.12.2022 eine Abmahnung (Anlage K 13). Mit E-Mail vom 21.12.2022 erhielt die Verfügungsklägerin eine Antwort. Auf den Inhalt der Anlage K 10 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 beantragte die Verfügungsklägerin zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ... SARL, Niederlassung Deutschland, ... (Az. 26 O 15708/22). Der Antrag wurde zwischenzeitlich zurückgenommen. 19 Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie sehe sich als egalitär, graswurzelrevolutionär, antiautoritär. Viele ihrer Autoren seien dem linken Spektrum zuzuordnen. Die Verfügungsklägerin führe insbesondere keine Bücher von Autoren, die man als rechtspopulistisch oder im politischen Sinne braun bezeichnen könnte. Die Autoren des streitgegenständlichen Werkes distanzierten sich unverkennbar vom Faschismus und von Ausgrenzen und Verfolgen von Juden, ganz im Gegenteil solidarisierten sie sich mit den Verfolgten. Das Werk enthalte nicht einmal irgendeine kritische Äußerung über Israel, Personen jüdischen Glaubens oder ähnliches. An keiner Stelle ergriffen die Autoren nur ansatzweise Partei für rechte oder rechtspopulistische Gesinnung, sondern wendeten sich ganz im Gegenteil gegen totalitäre Eingriffe des Staates und gegen jeglichen Faschismus.

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