habe aus Verfolgungsgründen in der Tschechoslowakei, statt in Deutschland, studiert. Es geht
auch davon aus, daß sich das Studium des Klägers dort um ein Semester verzögert habe und
daß er aus den gleichen Gründen als Konzipient bei einem Anwalt, statt im staatlichen
Vorbereitungsdienst, tätig geworden sei. Es fehle aber an dem Nachweis, daß ihm hierdurch
ein greifbarer materieller Schaden entstanden sei, der nicht auch ohne die Verfolgung
entstanden wäre. Im einzelnen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Zeitverlustes
ausgeführt, auch ein Semester früher hätte der Kläger sein Examen erst nach Kriegsbeginn
abgeschlossen. Er wäre dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens
1941 oder 1942, jedenfalls aber vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes, zum Arbeite- oder
Wehrdienst einberufen worden. Er hätte daher seine Berufsausbildung auch ohne Verfolgung
vor Kriegsende nicht abschließen können. Da er nach Kriegsende bis 1951 in der Sowjetzone
geblieben sei, sei es belanglos gewesen, ob er sein Examen, wie geschehen, im Frühjahr 1940
oder schon Ende 1939 gemacht hätte. Mehraufwendungen, so fährt das Oberlandesgericht
fort, seien dem Kläger im Ergebnis durch das Studium in Prag nicht entstanden; denn die
Ausgaben durch das Nostrifizierungsverfahren, die Erlernung der tschechischen Sprache und
das nicht anerkannte Semester seien durch die niedrigeren Lebenshaltungskosten in der
Tschechoslowakei während der gesamten Studienzeit im wesentlichen ausgeglichen
worden. Den Unterschied zwischen den Kenntnissen durch das Studium in Prag und
denjenigen auf Grund des Studiums an einer Universität in Deutschland hält das
Oberlandesgericht nicht für entschädigungsfähig; denn der Kläger verfüge über eine
abgeschlossene juristische Hochschulausbildung, deren Schwerpunkt zwar auf tschechischem
Recht liege, die ihn aber zur Einarbeitung in das deutsche Recht ohne weiteres befähige. Auch
den Umstand, daß der Kläger nach dem ersten Examen 1940 Konzipient bei
einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen
zu werden, hält das Oberlandesgericht nicht für wesentlich. Der Kläger habe, zunächst ohne
ein bestimmtes Berufsziel, Rechtswissenschaft studieren und dann im Staatsdienst oder als
Rechtsanwalt tätig werden wollen. Die Konzipiententätigkeit sei nicht geringer als der
staatliche Vorbereitungsdienst zu bewerten; es sei unerheblich, ob der Kläger die bei
Kriegsende in keinem Falle beendete Berufsausbildung bei einem Rechtsanwalt, einem
Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Notar abgeschlossen hätte. Daß er dies in
Deutschland nach dem Kriege unterlassen habe, sei nicht mehr verfolgungsbedingt. Ohne die
Verfolgung hätte er bei Kriegsende ausbildungsmäßig nicht günstiger dagestanden, als dies
tatsächlich der Fall gewesen sei. Für seine jetzige Stellung als Prokurist bei der Firma E.sei
die Tätigkeit als Konzipient bei einem Rechtsanwalt nicht weniger wert als der