habe aus Verfolgungsgründen in der Tschechoslowakei, statt in Deutschland, studiert. Es geht auch davon aus, daß sich das Studium des Klägers dort um ein Semester verzögert habe und daß er aus den gleichen Gründen als Konzipient bei einem Anwalt, statt im staatlichen Vorbereitungsdienst, tätig geworden sei. Es fehle aber an dem Nachweis, daß ihm hierdurch ein greifbarer materieller Schaden entstanden sei, der nicht auch ohne die Verfolgung entstanden wäre. Im einzelnen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Zeitverlustes ausgeführt, auch ein Semester früher hätte der Kläger sein Examen erst nach Kriegsbeginn abgeschlossen. Er wäre dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens 1941 oder 1942, jedenfalls aber vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes, zum Arbeite- oder Wehrdienst einberufen worden. Er hätte daher seine Berufsausbildung auch ohne Verfolgung vor Kriegsende nicht abschließen können. Da er nach Kriegsende bis 1951 in der Sowjetzone geblieben sei, sei es belanglos gewesen, ob er sein Examen, wie geschehen, im Frühjahr 1940 oder schon Ende 1939 gemacht hätte. Mehraufwendungen, so fährt das Oberlandesgericht fort, seien dem Kläger im Ergebnis durch das Studium in Prag nicht entstanden; denn die Ausgaben durch das Nostrifizierungsverfahren, die Erlernung der tschechischen Sprache und das nicht anerkannte Semester seien durch die niedrigeren Lebenshaltungskosten in der Tschechoslowakei während der gesamten Studienzeit im wesentlichen ausgeglichen worden. Den Unterschied zwischen den Kenntnissen durch das Studium in Prag und denjenigen auf Grund des Studiums an einer Universität in Deutschland hält das Oberlandesgericht nicht für entschädigungsfähig; denn der Kläger verfüge über eine abgeschlossene juristische Hochschulausbildung, deren Schwerpunkt zwar auf tschechischem Recht liege, die ihn aber zur Einarbeitung in das deutsche Recht ohne weiteres befähige. Auch den Umstand, daß der Kläger nach dem ersten Examen 1940 Konzipient bei einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, hält das Oberlandesgericht nicht für wesentlich. Der Kläger habe, zunächst ohne ein bestimmtes Berufsziel, Rechtswissenschaft studieren und dann im Staatsdienst oder als Rechtsanwalt tätig werden wollen. Die Konzipiententätigkeit sei nicht geringer als der staatliche Vorbereitungsdienst zu bewerten; es sei unerheblich, ob der Kläger die bei Kriegsende in keinem Falle beendete Berufsausbildung bei einem Rechtsanwalt, einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Notar abgeschlossen hätte. Daß er dies in Deutschland nach dem Kriege unterlassen habe, sei nicht mehr verfolgungsbedingt. Ohne die Verfolgung hätte er bei Kriegsende ausbildungsmäßig nicht günstiger dagestanden, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Für seine jetzige Stellung als Prokurist bei der Firma E.sei die Tätigkeit als Konzipient bei einem Rechtsanwalt nicht weniger wert als der

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