botsgrund der Strafrechtswidrigkeit erfüllt ist, kommt es daher nicht an. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.
Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass sich in den Regelwerken des Vereins die Propagierung einer der Zeit des Nationalsozialismus vergleichbaren Rassenlehre wiederfindet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung zu bejahen ist, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist
(BVerwG, Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1/20 - juris Rn. 17). Zu Recht hat
das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass in Schriftgut, Regelwerken, Sprachgebrauch und Grundeinstellungen der Funktionsträger mit der Menschenwürde unvereinbare Positionen propagiert werden und in Wortwahl und Inhalt an die NS-Ideologie angeknüpft wird. Dabei geht es nicht lediglich um „Bezugnahmen auf die ethnischkulturelle Abstammung“, das Bekenntnis zum Ziel der „Erhaltung des - ethnisch-kulturell verstandenen - Volkes“ und die Kritik an einer angeblichen „Einwanderungspolitik der unbeschränkt offenen Grenzen“, die nach Auffassung des Antragsgegners mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht vereinbar seien, sondern um Äußerungen, die nach den jedenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen in der Verbotsverfügung eine Verbundenheit der Vereinigung mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren.
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Auch an die Schlüssigkeit und Plausibilität der Annahme, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt, bestehen keine Zweifel. Das
Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Vereinigung Bücher mit rassistischen und antisemitischen Inhalten vertreibt, die sich auch an
Kinder richten, und in den Schriften das Element des „Kampfes“ und der Ablehnung von
Menschen, die nicht der eigenen Ethnie angehören, eine zentrale Rolle einnimmt.
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Die Einwände des Antragsgegners rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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Eine Darlegung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass die Vereinigung nicht
durch V-Leute beeinflusst war, ist für die Annahme der Schlüssigkeit und Plausibilität der
Gründe für das Vereinsverbot nicht zu fordern, zumal aus den Unterlagen, mit denen die
Verbotsverfügung begründet wurde, keinerlei Anhaltspunkte für einen entsprechenden
Einsatz von V-Leuten ersichtlich sind. Die Klärung der Fragen, ob V-Leute in dem Verein
tätig waren (vgl. zur Parteiverbotsverfahren: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB
1/13 - juris Rn. 406 ff.) und ob dies ggf. der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots entgegenstünde, ist einem etwaigen Klageverfahren gegen das Vereinsverbot vorbehalten.
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Die Ausführungen des Antragsgegners, mit denen er darzustellen versucht, dass die Begriffe „Wesen“ und „erbkrank“ nicht aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch
stammen, sind nicht geeignet, die Annahme in der Verbotsverfügung, dass der Verein
in Wortwahl und Inhalt an die nationalsozialistische Ideologie anknüpft, durchgreifend
in Frage zu stellen. Im Hinblick auf den Begriff „erbkrank“ bezieht sich die Verbotsverfügung nicht allein auf die Verwendung dieses Begriffs, sondern auf den gesamten zitierten Satz, in dem - wie in der Verbotsverfügung beschrieben wird - Menschen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Tauglichkeit für die Weitergabe einer „Erblinie“ beurteilt werden und die Zeugung von Nachwuchs mit sog. Erbranken als im Widerspruch zu
Naturgesetzen stehend dargestellt wird. Dieses Verständnis des Satzes ist plausibel. Angeblich „erbkranke“ Menschen werden in dem fraglichen Satz als „im Lebenskampf weniger taugliche Nachkommen“ bezeichnet, und es wird die „Gefahr des Verlöschens“ der
„Erblinie“ herbeibeschworen. Auf den Begriff des „Wesens“ geht die Verbotsverfügung
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