tragsgegner nicht widersprochen. Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung geht der
Senat angesichts des Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung
davon aus, dass sich die Maßnahme noch nicht erledigt hat, weil die beschlagnahmten
Gegenstände offenbar (noch) nicht zurückgegeben wurden. Dementsprechend bleibt
es insoweit bei dem im Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 gestellten Antrag, den (Beschlagnahme-)Beschluss aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Antragsgegner seinen sinngemäß in
dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 gestellten Antrag, die Antragstellerin zu verurteilen, die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, aufrecht erhält.
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III. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Beschwerde zu begründen ist, gibt es nicht. Wie ausgeführt, ist die für Verfahren des vor-
läufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, und 123 VwGO) geltende Regelung des § 146 Abs. 4
VwGO, die in Satz 1 eine Frist für die Begründung der Beschwerde vorsieht, nicht anwendbar. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht deshalb nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 mit Ausführungen zur Beschwerdebegründung nicht - wie es § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO für die Beschwerde in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO vorsieht - beim Oberverwaltungsgericht und die weitere Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist des
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht hat.
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IV. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
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1. Die vom Verwaltungsgericht am 19. September 2023 beschlossene Anordnung der
Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung und
Beschlagnahme von Vermögen des Vereins „… e.V.“ (Ziffer 1 der Beschlussformel) ist
rechtmäßig.
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a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG
erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1
Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden.
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aa) Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung
(§ 3 Abs. 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach
§ 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. VGH BW, Beschluss
vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 - juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 4 C 14.1708 - juris Rn. 24; OVG Brem, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 S 131/13 juris Rn. 9).
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Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 4. August 2023 keine durchgreifenden Bedenken.
Es spricht viel dafür, dass sich die Vereinigung „…e.V.“ gegen die verfassungsmäßige
Ordnung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG richtet. Auf die Frage, ob zugleich der Ver- Seite 3 von 11 -