Angeklagten schon aufgrund seiner Herkunft als reichsdeutscher Angehöriger der WaffenSS, deren Anteil am Personalbestand des Wachsturmbann bis zum Jahr 1944 durch den stetigen Einbezug von sogenannten „Volksdeutschen“, also außerhalb des deutschen Reiches lebender Personen deutscher „Volkszugehörigkeit“, fremdvölkischen Hilfswilligen, vor allem ukrainische Männer aus dem Ausbildungslager Trawniki, sowie nicht mehr kriegsverwendungsfähigen Wehrmachtssoldaten stetig bis auf 10 % sank. Die vergleichsweise wenigen reichsdeutschen Angehörigen der Waffen-SS nahmen deshalb in der Hierarchie des Wachsturmbanns eine herausgehobene Stellung ein. Das galt erst recht für diejenigen Mitglieder der Waffen-SS, die – wie der Angeklagte – nach bereits erfolgter Verwendung bei den Feldeinheiten zu den Totenkopfsturmbannen stießen. Sie genossen ob ihres als ruhmreich bewerteten Fronteinsatzes ein besonderes Ansehen innerhalb der Wachmannschaften und standen in der Hierarchie sogar deutlich über ihren reichsdeutschen Kollegen mit gleichem Rang. Auf die gerade erst ausgeheilte Verwundung des Angeklagten wurde dadurch Rücksicht genommen, dass er zunächst den Wachdienst nicht in allen Bereichen ausführen musste, sondern ausschließlich den Pfortendienst in der am Eingang des Stammlager Auschwitz gelegenen Blockführerstube zu verrichten hatte. Darüber hinaus wurden ihm bereits Führungs- und Kontrollaufgaben betreffend die Wachmannschaft zur Unterstützung und in Vertretung des Spieß seiner Kompanie anvertraut. In dieser Funktion war es dem Angeklagten ohne weiteres möglich, sich frei innerhalb des Lagers zu bewegen. Davon machte er auch umfassend Gebrauch, um das Lagergeschehen zu erkunden. Denn von seinem Arbeitsplatz am Eingangstor konnte er das Lagergebiet einsehen. Er beobachtete, wie Leichen auf offenen Karren hin und her gefahren wurden und die Arbeitskommandos völlig ausgezehrte, erschöpfte und auch verstorbene Häftlinge bei der Rückkehr von ihrem Arbeitseinsatz zurück in das Lager trugen. Auch hörte er die Schüsse, mit denen Gefangene im Stammlager getötet wurden. Das alles weckte sein Interesse. Er wollte wissen, was hinter diesen Vorgängen steckte. Bei seinen Erkundungsgängen im Lager kam er mit Kollegen und Gefangenen ins Gespräch. Auf diese Weise erfuhr er schon kurze Zeit nach seiner Ankunft, dass Auschwitz kein Arbeitslager für Kriegsgefangene mehr war, sondern hier nunmehr die durch das Regime verfolgten Menschen, insbesondere Juden, massenweise getötet wurden. Das hatte der Angeklagte zwar nicht erwartet, war für ihn aber kein Anlass, nicht weiterhin pflichtgemäß seinen Dienst zu erfüllen. Er war dem rassischen und antisemitischen Gedankengut inzwischen derart verhaftet, dass er die Entscheidungen und Maßnahmen der nationalsozialistischen Führung nicht in Frage stellte. Zudem wollte er auch nicht seine hervorgehobene Stellung in der KZ-Hierarchie gefährden. 26 Nach einigen Wochen sollte der Angeklagte, der inzwischen vollständig genesen war, zum regulären Wachdienst der 5. Kompanie wechseln. Auf diesen wurde er zunächst im Rahmen einer Wachausbildung, die aufgrund seiner Erfahrungen im Umgang mit Waffen verkürzt war, vorbereitet. Er erlernte das Wachreglement, indem ihm für die verschiedenen Bewachungssituationen, zum Beispiel bei der Begleitung von Arbeitskommandos, dem „Ausladen eines Häftlingstransportes“ und dem „Verladen eines Häftlingskommandos auf einen LKW“, Verhaltensregeln erteilt wurden. Mithilfe von musterhaft vorgegebenen FrageAntwort-Dialogen und bildlichen Darstellungen wurden den Anwärtern darüber hinaus die Notwendigkeit und der Sinn des Wachdienstes sowie die richtige Ausführung des Dienstes vermittelt. Die Häftlinge wurden den Wachleuten wegen ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit als „Volksschädlinge“ präsentiert. Daraus wurde die unbedingte Aufgabe entwickelt, Häftlingsfluchten unter allen Umständen zu vermeiden. Dazu wurde den Wachleuten für den Fall eines Fluchtversuches unmissverständlich der Schießbefehl mit dem klaren Ziel der Tötung des flüchtenden Häftlings erteilt und für den Fall der tatsächlichen 27

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