musste. Das wird nicht zuletzt deutlich auch anhand der harten Strafen, die für das sogenannte „Organisieren“ zusätzlicher Nahrung durch die Inhaftierten verhängt und vollstreckt wurden. Davon haben die SS-Leute Z 11 und Z 20 in ihren verschrifteten Aussagen berichtet. Besonders eindrucksvoll war dazu auch die Aussage des Zeuge N 43, der schilderte, dass ein erst 16-jähriger griechischer Junge wegen eines Stücks Brot, welches er ohne Erlaubnis während eines Fliegeralarms in der Häftlingsküche an sich genommen hatte, beim Abendappell am Galgen erhängt worden sei. Schließlich belegt auch die Behandlung erkrankter Lagerinsassen, dass nicht das Erlangen der Arbeitsleistung der Gefangenen, sondern deren Tötung der primäre Zweck ihrer Inhaftierung war. Für die Erhaltung und erst recht für die Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft wurde kein Aufwand getätigt. Eine medizinische Behandlung fand kaum statt. Wer nicht innerhalb von drei Tagen wieder zur Arbeit parat stand, wurde dem eigentlichen Ziel seiner Deportation und Inhaftierung, nämlich der Tötung, zugeführt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die nationalsozialistischen Führer, welche die 175 Inhaftierung der Deportierten unter den festgestellten Lebensbedingungen anordneten, wussten, dass der durch die Unterernährung und die weiteren, absolut unzureichenden Lebensverhältnisse verursachte Sterbeprozess der Gefangenen langsam und qualvoll war. Das Leiden eines hungernden Menschen ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV 3 auf den ersten Blick aufgrund der nicht zu übersehenden Auszehrung des Körpers – der hervor springenden Knochen an Schädel, Schultern, Becken – , der Kraftlosigkeit bis hin zur Bewegungsunfähigkeit sowie der augenfälligen Lethargie erkennbar. Eindrucksvoll hat der SS-Wachmann Z 12 in seiner verschrifteten Aussage vom 14. März 1962 die so von ihm wahrgenommenen Gefangenen als „Jammergestalten“ beschrieben, deren Erscheinungsbild ihm nachhaltig in Erinnerung geblieben sei. Die qualvollen Umstände ihres Todes haben die nationalsozialistischen Führer, da ist sich die Kammer sicher, zur vollständigen Ausbeutung der Gefangenen vor ihrem beabsichtigten Tod aufgrund ihrer rassistischen, menschenverachtenden Gesinnung zumindest billigend in Kauf genommen. ee) 176 Dass an der schwarzen Wand im Hof zwischen Block 10 und Block 11 seit Ende 1941 177 Erschießungen stattfanden, ist geschichtlich erwiesen. Das haben auch die SS-Angehörigen Z 5, Z 11, Z 3, Z 12, Z 10 und Z 13, der SS-Mann Z 20 sogar aus eigener Wahrnehmung, im Rahmen ihrer verschrifteten Aussagen bestätigt. Die Beschaffenheit, die Lage und die Einsehbarkeit des Hofes zwischen Block 10 und 11 sowie die darin befindliche „Schwarze Wand“ hat der Zeuge EHK Z 1 aufgrund der Besichtigung der erhaltenen Örtlichkeit und der dabei gewonnenen Erkenntnisse anhand von Lichtbildern und Schaubildern, auf welchen die Örtlichkeit wie festgestellt abgebildet war, eingehend erläutert. Die Feststellungen zu den Opfern der Erschießungen beruhen auf der verschrifteten Aussage des SS-Mannes Z 20 und dem Inhalt des sogenannten „Bunkerbuches“. Der SS-Angehörige Z 20 hat dazu angegeben, dass Gefangene unmittelbar aus dem Schutzhaftlager zu den Erschießungen verbracht worden seien. Die überwiegende Zahl der Opfer wurde jedoch unmittelbar aus dem Bunker zur Erschießung in den Hof verbracht. Das ergibt sich aus dem sogenannten „Bunkerbuch“, das von Funktionshäftlingen für die Zeit von Januar 1941 bis Februar 1944 geführt werden musste und in welchem die in den Bunker aufgenommenen Häftlinge, der Grund ihrer Überführung in den Bunker und ihr Verbleib registriert wurden. Aus diesen Aufzeichnungen ist auch ersichtlich, dass die in den Bunker überstellten Personen zum einen von der politischen Abteilung dorthin eingewiesen, zum anderen nach Verstößen gegen die Lagerordnung in den Bunker verbracht wurden. Den Aufbau und die Aufzeichnungen des Bunkerbuches hat der Zeuge KOK Z 14 in der Hauptverhandlung eingehend und unter

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