rassistischen und menschenverachtenden Weltanschauung die bei den Tötungen von den Opfern erlittenen Qualen für eine möglichst effektive Tötung zumindest in Kauf nahmen. Er wusste, dass die Opfer sich aufgrund vielfacher, bewusster Täuschungen über die Tötungsabsicht völlig ahnungs- und wehrlos ohne Widerstand in die Gaskammern begaben und dass die Menschen dort langsam und qualvoll an der Vergiftung durch das Gas Zyklon B starben. Er kannte auch den qualvollen und langsamen Verlauf des Hungertods, den unzählige Gefangene aufgrund der unzulänglichen Lebensbedingungen erlitten. Ihm waren schließlich auch die seelischen Qualen bewusst, welche die Gefangenen im Bewusstsein der ihnen bevorstehenden Exekution an der schwarzen Wand im Hof zwischen Block 10 und 11 des Stammlagers erlitten. Bei alledem war ihm klar, dass den Gefangenen damit unsagbares Unrecht widerfuhr, für welches es keine Rechtfertigung gab. Ihm war bewusst, dass allein die Religions- und Volkszugehörigkeit der Opfer, die – wie er aufgrund seiner Ausbildung und der Schulungen wusste – einziger Grund ihrer Verfolgung war, niemals die Tötungen rechtfertigen konnte. Dass von den Deportierten, von denen zuerst Kinder, Alte und Kranke getötet wurden, keinerlei Gefahr ausging, war auch für den Angeklagten nicht zweifelhaft. 75 Dem Angeklagten war auch bewusst, dass während seiner Tätigkeit in Auschwitz tausende von Menschen ums Leben kamen. Anhand der Anzahl der ankommenden Waggons und der Menge der aus ihnen heraus getriebenen Menschen sowie der Vielzahl der Leichen konnte er die außerordentliche Zahl der Opfer in etwa abschätzen. 76 c) 77 Der Angeklagte war sich als privilegiertes Mitglied des SS-Totenkopfsturmbanns ferner seiner Rolle im Rahmen des Massenmordes stets bewusst. Ihm war klar, dass die ihm obliegende Bewachung der Gefangenen bereits durch seine bloße Anwesenheit in Uniform und mit Schusswaffe und die dadurch bewusst erzeugte Drohkulisse wesentlich zur Umsetzung des Tötungsgeschehens beitrug. Er wusste, dass er mit jeder seiner Tätigkeiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen der 3. Kompanie – sowohl als Wachposten als auch später als Gruppenführer – den Massenmord förderte. 78 Das nahm der Angeklagte zumindest hin. Nachdem er anfangs seine Kameraden aus dem Fronteinsatz, mit denen er im engen Zusammenleben und unter den gefährlichen Bedingungen des Feldeinsatzes sehr vertraut geworden war, noch vermisste, wurden ihm nach und nach die Sicherheit, die ihm seine Tätigkeit im Konzentrationslager Auschwitz bot, und das Ansehen, das er dort genoss, wichtiger. Insbesondere in der 3. Kompanie als Mitglied der „Peer-Group“ um den Kompaniechef P 1 fühlte er sich gut aufgehoben. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich des Vernichtungsgeschehens, zu dem er durch seine Tätigkeit beitrug, stellten sich ihm in der Gesellschaft der Gleichgesinnten und unter dem ständigen Einfluss ideologischer Schulungen nicht. Die nationalsozialistische Weltanschauung teilte er jedenfalls insoweit, als er die „arischen“ Deutschen für überlegen und die Menschen nicht „arischer“ Herkunft, insbesondere Juden, für grundsätzlich „minderwertig“ hielt. Zudem vertraute er – wie auch alle seine Kameraden – seinen Vorgesetzten und dem nationalsozialistischen System, das ihn seit seiner frühen Jugend geprägt hatte. Ob der Angeklagte darüber hinaus aufgrund seiner nationalsozialistischen Gesinnung auch selbst ein eigenes Interesse an der Verwirklichung der „Endlösung“ hatte, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls aber war ihm das Schicksal der Opfer in Auschwitz aufgrund seiner Weltanschauung grundsätzlich gleichgültig. Das massenhafte Töten der auch aus seiner Sicht „minderwertigen“ jüdischen Menschen in Auschwitz war für ihn mit der Zeit zur Normalität geworden. Der Angeklagte führte die ihm 79

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